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Nachhaltigkeit in Kommunalunternehmen

Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Anwendungsbereich der CSRD soll sich auf alle Unternehmen, die an einem regulierten EU-Markt notiert sind, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, erstrecken. Aber auch große Unternehmen, die nicht an einem regulierten EU-Markt notiert sind, fallen unter die Berichtspflicht. Groß ist, wer am Abschlussstichtag mindestens zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllt:

  1. Bilanzsumme größer als 20 Mio. Euro,
  2. Umsatzerlöse größer als 40 Mio. Euro oder
  3. mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Sofern Unternehmen der öffentlichen Hand diese Kriterien erfüllen, gelten die Vorgaben auch für diese. Eine Ausnahme ist in der CSRD nicht vorgesehen. Außerdem verpflichtet sind auch alle Gesellschaften, die laut Satzung oder Gesellschaftsvertrag Rechnung legen, „wie eine große Kapitalgesellschaft“.

Damit fallen insbesondere auch die Kommunalunternehmen in Nordrhein-Westfalen unter diese Regelung, die über den § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO entsprechende Regelungen in den Gesellschaftsverträgen haben.

Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Dieser ist nach dem europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) zu veröffentlichen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen, wird nicht mehr bestehen.

Eingegangen werden muss auf die ESG-Faktoren (Environment, Social, Governance), über die umfangreich und anhand konkreter Vorgaben berichtet werden muss. Es geht also nicht um Umweltbelange, wie häufig irrtümlich angenommen wird, sondern eben auch um Sozial und Unternehmensfaktoren.

Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen künftig durch einen Abschlussprüfer oder einen unabhängigen Dienstleister, also extern, geprüft werden.  Vorerst ist diese Prüfung zur “Erlangung einer begrenzten Sicherheit” und später zur “Erlangung einer hinreichenden Sicherheit” auszuführen.

Das Management wird aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den ‎Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. ‎Weiterhin ist der Aufsichtsrat verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.‎

Ab wann geht’s los?

  • Ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen
  • Ab dem1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen, unabhängig von ihrer Kapitalmarkorientierung. 
  • Ab dem 1. Januar 2026 für kapitalmarktorientierte KMU, mit Ausnahme der Kleinstunternehmen, sowie für kleine und nicht komplexe Institute und firmeneigene Versicherung-/ Rückversicherungsunternehmen. 
  • Ab dem 1. Januar 2028 für Unternehmen aus Drittstaaten, welche Zweigniederlassungen mit Nettoumsatzerlösen von mehr als 40 Millionen Euro, große Tochterunternehmen oder kleine und mittlere Tochterunternehmen mit Kapitalmarktorientierung in einem EU-Mitgliedstaat haben.

Fazit & Ausblick

Im Ergebnis wird der Kreis der Verpflichteten von 500 betroffenen Unternehmen auf weit mehr als 15.000 erweitert. Daher sind viele Unternehmen jetzt gefordert, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 

Gerne unterstützen wir Sie dabei – sowohl bei der Vorbereitung als auch der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

Sie wissen nicht, ob Sie berichtpflichtig sind? Kein Problem: Mit unserem kostenlosen Nachhaltigkeits-Check finden Sie es mit nur 7 Fragen heraus. Sie sind berichtspflichtig und wissen nicht wie Sie vorgehen sollen und welche Handlungsfelder Sie betrachten müssen? Auch helfen wir Ihnen gerne mit unserem ESG-Radar.