Neuigkeiten

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Was ist zu tun?

Auch Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft können von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein. Um den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können – und um Handlungsbedarfe frühzeitig zu erkennen – gilt es, sich bereits zum heutigen Tag mit der Thematik auseinanderzusetzen.

Rechtliche beziehungsweise regulatorische Grundlagen und Anwenderkreis

Die Regelungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erweitern den Anwenderkreis der zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichteten Unternehmen beträchtlich. Neben großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) sind auch Unternehmen, welche aufgrund von gesellschaftsvertraglichen/satzungsmäßigen Regelungen oder kommunalrechtlichen Vorgaben Rechnung legen, wie eine große Kapitalgesellschaft, künftig zur Erstellung verpflichtet. Darüber hinaus kann sich – durch Anforderungen von Stakeholdern wie Banken und Versicherungen – zudem eine „implizite Berichterstattungspflicht“ ergeben.

Erstmalig ist ein Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellen. Die Berichterstattung muss hierbei zwingend im Lagebericht erfolgen.

Worüber und in welcher Form ist zu berichten?

Inhaltlich berichtet werden muss über die sogenannten ESG-Faktoren (Environment, Social und Governance). Die Berichterstattung soll hierbei – nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit – sowohl auf die Wirkungen des Umfelds auf das Unternehmen („Outside-in“-Perspektive) als auch auf die Auswirkungen des Unternehmens auf sein Umfeld („Inside-out“-Perspektive) eingehen. Die Berichterstattung hat hierbei, neben verbalen Erläuterungen, auch geeignete Kennzahlen zu umfassen.

Einheitliche und EU-weite Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS) sollen im Sommer 2023 veröffentlicht werden. Die Entwurfsfassungen liegen bereits vor.

Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Der Nachhaltigkeitsbericht unterliegt der Prüfungspflicht, zunächst allerdings mit „limited assurance“ (begrenzter Prüfungssicherheit). Eine Ausdehnung auf „reasonable assurance“ (hinreichende Sicherheit) soll von der EU-Kommission bis 2028 geprüft werden. Die Prüfung kann durch den Abschlussprüfer erfolgen.

Fazit 

Nachhaltigkeit wird für viele Unternehmen zur Pflicht. Dabei bietet der zu erstellende Nachhaltigkeitsbericht mit seinen nicht-finanziellen Informationen durchaus Chancen im Wettbewerb um potenzielle Mitarbeiter, Kunden und Klienten. Bei Nichterfüllung besteht ein gleichermaßen hohes Risiko in Bezug auf die Reputation wie auf Sanktionen, etwa Ordnungsgelder. Umso mehr gilt es, Handlungsbedarfe frühzeitig zu erkennen und sich bereits jetzt mit dem Nachhaltigkeitsbericht beziehungsweise dessen Inhalten auseinanderzusetzen.

Sie wissen nicht, ob Sie berichtpflichtig sind? Kein Problem: Mit unserem kostenlosen Nachhaltigkeits-Check finden Sie es mit nur 7 Fragen heraus. Sie sind berichtspflichtig und wissen nicht wie Sie vorgehen sollen und welche Handlungsfelder Sie betrachten müssen? Auch helfen wir Ihnen gerne mit unserem ESG-Radar.

Übrigens: Alle wichtigen Informationen zum Thema Nachhaltigkeit und einen Überblick über die nächsten Schritte haben wir Ihnen zusätzlich zusammengefasst. Mehr erfahren!

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!

Erfahren Sie auch mehr zu unserer Mandantenzeitschrift Curacontact.