Verantwortung der eigenen Organisation
Änderungen in der Regulatorik zur CSRD-Berichtspflicht
Die Europäische Kommission hat im Februar 2025 in der sogenannten Omnibusverordnung vorgeschlagen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vereinfachen und Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung zu geben. Im April 2025 beschlossen das Europäische Parlament und der Europäische Rat die Verschiebung der Berichtspflicht um 2 Jahre. Die wichtigsten Anpassungen umfassen:
Anhebung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte für berichtspflichtige Unternehmen sollen angehoben werden, sodass nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen unter die Berichtspflicht fallen. Weiterhin müssen zusätzlich entweder eine Bilanzsumme von > 25 Mio. € oder Umsatzerlöse von > 50 Mio. € erreicht werden.
Verschiebung der Berichtspflichten
Die Berichtspflicht für große Unternehmen wird um zwei Jahre auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben. Unternehmen, die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig gewesen wären, haben nun zwei zusätzliche Jahre Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.
Trotz Entlastung durch die EU-Verordnung: Nachhaltigkeitsanforderungen bleiben hoch
Die EU-Omnibus-Verordnung sorgt für eine Entlastung der KMUs bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dennoch sind personalintensive Unternehmen weiterhin CSRD-berichtspflichtig. Zudem bleiben die Anforderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette bestehen – insbesondere seitens Banken, Investoren und weiterer Stakeholder. Um diesen Erwartungen gerecht zu werden, empfiehlt es sich, Nachhaltigkeitskennzahlen strukturiert, vergleichbar und standardisiert zu erfassen und zu berichten.
Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die freiwillige Berichterstattung – etwa nach dem deutlich schlankeren VSME-Standard – zunehmend an Bedeutung. Sie bietet kleineren und mittleren Unternehmen, die nicht berichtspflichtig sind, eine pragmatische Lösung, um Anforderungen zu erfüllen, ohne überfordert zu werden.