Der Dreiklang aus prüferischer Sicht
Bislang standen vor allem kapitalmarktorientierte Gesellschaften, Banken und Versicherungen im Fokus, wenn es um Themen wie Nachhaltigkeitsberichterstattung ging.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) der EU erweitert diesen Kreis nun deutlich:
Künftig sollen alle nach den Größenkriterien des HGB (§ 267 Abs. 3 HGB) als groß geltende Kapitalgesellschaften unter die Berichterstattungspflicht fallen. Dies betrifft dann originär Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme > 25 Mio. €, Umsatzerlösen > 50 Mio. € und mehr als 250 Arbeitnehmer:innen. Auch die Unternehmen, die in ihrer Satzung bzw. ihrem Gesellschaftsvertrag einen Verweis auf "Rechnungslegung wie eine große Kapitalgesellschaft" haben, müssten demzufolge künftig einen sog. Nachhaltigkeitsbericht aufstellen.
Für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Kirche und öffentlichen Sektor gilt vielfach, dass eine Betrachtung der eigenen Nachhaltigkeit, der ökologischen und sozialen Konsequenzen des eigenen Handels ohnehin schon von Bedeutung war.
Doch von der Kür wird es nun zur Pflicht.
Noch ein Hinweis zum Termin: Nach ihrer Verabschiedung auf EU-Ebene muss die Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für die Unternehmen wirksam wird. Die Regelungen sollen nach dem aktualisierten Zeitplan ab dem 01.01.2027 für das Geschäftsjahr 2027 gelten.