Der Dreiklang aus prüferischer Sicht
Bislang standen vor allem kapitalmarktorientierte Gesellschaften, Banken und Versicherungen im Fokus, wenn es um Themen wie Nachhaltigkeitsberichterstattung ging.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) der EU erweitert diesen Kreis nun deutlich:
Künftig müssen nur Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erstellen, die im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben und einen jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro erzielen. Nach der förmlichen Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU muss die geänderte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden; die neuen Pflichten gelten für das Geschäftsjahr 2027, mit erstmaliger Berichterstattung im Jahr 2028.
Für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Kirche und öffentlichen Sektor gilt vielfach, dass eine Betrachtung der eigenen Nachhaltigkeit, der ökologischen und sozialen Konsequenzen des eigenen Handels ohnehin schon von Bedeutung war.
Doch von der Kür wird es nun zur Pflicht.
Noch ein Hinweis zum Termin: Nach ihrer Verabschiedung auf EU-Ebene muss die Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für die Unternehmen wirksam wird. Die Regelungen sollen nach dem aktualisierten Zeitplan ab dem 01.01.2027 für das Geschäftsjahr 2027 gelten.