Die neuen Berechnungsregelungen zur Festsetzung maximaler Miethöhen nach APG DVO werden bei einer Vielzahl der bereits nach altem Recht (GesBerVO) anerkannten Mietmodellen im Rahmen der sog. fiktiven Vergleichsberechnung ab 2021 zu deutlich abgesenkten Miethöhen führen. Grund sind die geringeren Abschreibungsquoten (2% statt bisher 4%) und/oder das heute niedrigere Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Da die bisherigen Regelungen zum Bestandschutz bis Ende 2020 zeitlich befristet sind, können sich für die Mieter bei unverändert bestehenden mietvertraglichen Verpflichtungen erhebliche Verluste ergeben. Hierfür sieht das Landesrecht in § 8 Abs. 9 APG DVO die Möglichkeit vor, bei der zuständigen Kommune Ausnahmegenehmigungen zur Überschreitung der anerkennungsfähigen Mietobergrenze zu stellen.
Es ist in Sonderkonstellationen möglich eine Überschreitung der Obergrenze (Ergebnis der fiktiven Vergleichsberechnung plus 10% bzw. Ergebnis der konkreten Vergleichsberechnung) auch im Wege der Einzelfallentscheidung nach § 10 Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 APG zu beantragen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 zur Änderung der Verfahrens- bzw. Antragsfristen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der nach § 8 Abs. 3 APG-DVO zu berechnenden Vergleichsmiete die Frist, um diese Anträge stellen zu können, auf den 30. Juni 2020 (statt 01. Januar 2019) verlängert.
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag hat die zuständige Kommune sämtliche Gesichtspunkte wie z. B. die damalige Begründung für die vertraglich festgelegte Miethöhe bei Inbetriebnahme, Änderungsmöglichkeiten im Mietvertrag, Bedarfssituation und Versorgungsalternativen sowie die Handlungsalternativen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die Trägerinnen und Träger berücksichtigen.
Als weitere Alternative wäre in Betracht zu ziehen auf das Pflegewohngeld zu verzichten und den (mit Unsicherheiten behafteten) Weg zur Refinanzierung der Investitionskosten über § 75 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI zu beschreiten.