Verkürzung der Verjährungsfristen
Mit dem im Rahmen des PpSG neu eingefügten § 109 Abs. 5 SGB V verjähren mit Wirkung ab 01.01.2019 Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Verkürzung auf zwei Jahre gilt für Ansprüche der Krankenkassen auch rückwirkend für alle Fälle vor dem 01.01.2017.
MDK-Prüffälle
Für in Prüfung durch die Krankenkassen oder den MDK befindliche Krankenhausabrechnungen sind bis zur abschließenden Klärung von den Krankenhäusern grundsätzlich zu jedem Bilanzstichtag Rückstellungen zu bilden. Die Praxiserfahrung hat gezeigt, dass die Rückstellungen für Fälle des dritten und vierten zurückliegenden Jahres eher gering waren. Rückstellungen für Fälle vor dem 01.01.2017 können grundsätzlich unter Berufung auf § 109 Abs. SGB V im Jahresabschluss 2018 aufgelöst werden.
Verrechnungen / Klagen der Krankenkassen wegen BSG-Urteile
Einen Spezialfall der „MDK-Rückstellung“ bilden Erstattungsansprüche der Krankenkassen aufgrund der BSG-Urteile 2018 (Stichwort OPS 8-550.1, 8-98b). Hier sollte aufgrund der gemeinsamen Empfehlung der Bundesebene vom 06.12.2018 Entspannung eintreten, d.h. die Krankenkassen sind auf Ortsebene gehalten, sämtliche Klagen und Verrechnungen (bis 2014) zurückzunehmen. In dem Umfang, in dem weiterhin Klagen bzw. Verrechnungen bestehen, muss das Krankenhaus gerichtlich aktiv werden, um seine Ansprüche durchzusetzen. Dies ist Voraussetzung, um keine entsprechenden Rückstellungen zu bilden bzw. Forderungen aktivieren zu können.
Ein ausführlicher Beitrag zum Thema "Neue Verjährungsfristen und MDK-Rückstellungen" finden Sie hier in der Curacontact 01/2019.