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Besteuerung von Gastronomiedienstleistungen

Ab 01.01.2024 wieder zum Regelsteuersatz

In Folge der Corona-Pandemie einigte sich der Finanzausschuss im Bundestag auf einen reduzierten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, zur Entlastung der Gastronomiebetriebe. Dieser ermäßigte Steuersatz wurde im Oktober 2022 erneut verlängert und ist
gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG befristet auf den 31.12.2023.

Eine erneute Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes für Gastronomiebetriebe ist laut aktuellen Medienberichten nicht geplant. Die Ampelkoalition verständigte sich demnach darauf, den reduzierten Umsatzsteuersatz zum 1. Januar 2024 auslaufen zu lassen. Für alle Gastronomiedienstleistungen steigt der Umsatzsteuersatz somit zu Beginn des Jahres 2024 wieder von 7 % auf 19 %.

Alle Unternehmen, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen ab Beginn des Jahres 2024 wieder den erhöhten Steuersatz von 19 % anwenden. Daher sollten sich Küchenbetreiber und Caterer bereits jetzt damit auseinandersetzen, welcher Steuersatz ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden ist. Dabei gelten die üblichen Abgrenzungsfragen zwischen Lieferung und sonstiger Leistung, die die Finanzverwaltung in 3.5 Abs. 5 und Abs. 6 UStAE kommentiert.

Sofern Verpflegungsdienstleistungen vorliegen, sind die Kassen- und Abrechnungssysteme ab dem 1. Januar 2024 wieder auf 19 % umzustellen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, wenn Sie Fragen oder Unsicherheiten bzgl. des Umsatzsteuersatzes haben. Unsere Expert:innen stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!