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Betreuungsentgelte in der Kinder- und Jugendhilfe

Neue Nachweispflichten für eine Steuerbefreiung der Kinderbetreuung

Steuerbefreiung von Geldleistungen für Kinder in verschiedenen Betreuungsformen des SGB VIII

Für die Frage ob eine Steuerbefreiung für Betreuungsentgelte zum Tragen kommt, ist insbesondere auf die Art und den Umfang der Kinder- und Jugendbetreuung abzustellen. Hierbei kann an die sozialrechtliche Einordnung angeknüpft werden. Da diese jedoch keine Bindungswirkung für die Anwendung der einschlägigen Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG hat, sind letztlich die tatsächlichen Verhältnisse der Betreuung maßgeblich. Im Falle der Vollzeitpflege i. S. d. § 33 SGB VIII sind ausgezahlte Pflegegelder und anlassbezogene Beihilfen als unmittelbar die Erziehung fördernd nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, sofern die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Davon ist auszugehen, wenn nicht mehr als sechs Kinder gleichzeitig aufgenommen werden. Nicht unmittelbar die Erziehung fördernd und damit steuerpflichtig sind hingegen Vergütungen wie Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder. Die Betreuung von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen institutioneller Tagesgruppen i. S. d. § 32 SGB VIII erfolgt hingegen erwerbsmäßig durch angestellte Fachkräfte, sodass diese Einnahmen nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Hiervon zu unterscheiden sind Tagesgruppen in Form der Familienpflege. Diese bieten über die typische Kindertagespflege hinaus auch individuelle Hilfestellungen für ältere Kinder und dienen damit unmittelbar der Erziehung. Hieraus vereinnahmte öffentliche Mittel werden daher von der Befreiungsnorm umfasst. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Heimerziehung und sonstiger Wohnformen i. S. d. § 34 SGB VIII, wie beispielsweise Kinderdörfer und Kinderhäuser, grenzen sich zu den anderen Betreuungsformen insbesondere durch spezifisch ausgebildete Fachkräfte ab. Sofern die Betreuungsleistungen im Wege einer beruflichen Tätigkeit erfolgt, ist aufgrund der Erwerbsmäßigkeit keine Befreiung i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG gegeben.

Freiberufliche Betreuungspersonen können von der Vereinfachungsregel Gebrauch machen und die Ausgaben für die Sach- und Unterhaltsaufwendungen in Höhe der erhaltenen kinderbezogenen Leistungen ansetzten.

Neuerungen für die Steuerbefreiung

Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 31.08.2021 wurden auch neue Anforderungen an eine Steuerbefreiung von Betreuungsentgelten gestellt. Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen Träger der freien Jugendhilfe zwischen Betreuungsperson und Jugendamt geschaltet sind. Für eine Steuerbefreiung der Einnahmen der Betreuungsperson, wurde bisher ein klares Vertragswerk zwischen den drei Parteien sowie eine Vollmachtserklärung zwischen Träger und Betreuungsperson gefordert, um eine den haushaltsrechtlichen Vorschriften genügende Verausgabung sowie die gesetzliche Kontrolle der Mittelverwendung sicherzustellen. Ab dem 01.01.2022 gelten nun neue Kriterien. Ausgezahlte Pflegegelder eines zwischengeschalteten freien Trägers, unterliegen nur noch dann der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG, sofern

  1. das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält und dies billigt und
  2. dem zuständigen Jugendamt gegenüber dem freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch eingeräumt wird, aufgrund dessen eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden kann.

Zukünftig sind damit erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten erforderlich.

Für bis zum 31.12.2021 geleistete Zahlungen gelten diese neuen Voraussetzungen als erfüllt

Erleichterungen sieht das BMF-Schreiben hingegen bei der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung i. S. d. § 35 SGB VIII vor. Wurden die Zahlungen zu diesem Zweck bisher stets als steuerpflichtige Einnahmen behandelt, öffnet das neue BMF-Schreiben nun die Möglichkeit der Steuerbefreiung auch für solche Betreuungsarten. Vorausgesetzt wird eine umfassende und auf Dauer ausgelegte Betreuung des Kindes im Haushalt der Betreuungsperson. Entscheidend ist, dass nur ein Kind im Haushalt aufgenommen wird und sich die steuerliche Beurteilung nach dem tatsächlichen individuellen Pflegeverhältnis bestimmt.

Insgesamt konkretisiert das BMF die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Betreuungsentgelten. Dabei werden zum einen die Kontrollmechanismen der Mittelverwendung verstärkt und zum andern die Inanspruchnahmemöglichkeiten der Befreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ausgeweitet. Weitergehende Fragen werden wir demnächst im Rahmen von Fachveranstaltungen aufgreifen. Details zur Planung entnehmen Sie bitte unseren Veranstaltungshinweisen.

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