Der Bundestag hat am 18. September 2020 das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) beschlossen. Das Gesetz sieht u. a. eine Corona-Prämie für Pflegekräfte im Krankenhaus vor.
Wer bekommt wie viel?
Der Einsatz von Pflegekräften in Krankenhäusern, die durch die Versorgung von Corona-Patienten besonders belastet waren, wird finanziell anerkannt. Krankenhäuser, die während der Corona-Pandemie verhältnismäßig viele infizierte Patienten zu versorgen hatten, erhalten insgesamt 100 Mio. Euro für Prämienzahlungen an ihre Pflegekräfte.
Die Verteilung auf die anspruchsberechtigten Krankenhäuser soll sich an der pandemiebedingten Belastung und dem vorhandenem Pflegepersonal orientieren. Die Krankenhäuser treffen dann selbst die Entscheidung, wer in welcher Höhe mit einer Prämie bedacht wird. Der Betrag soll an diejenigen Pflegekräfte verteilt und ausgezahlt werden, welche durch die Pandemie einer besonderen Belastung ausgesetzt waren. Anspruchsberechtigt sind Pflegekräfte im Sinne der „Pflege am Bett“.
Die Prämie aus Bundesmitteln kann bis zu 1.000 Euro pro Pflegevollkraft betragen. Analog zu den Regelungen der Corona-Prämie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen werden Länderzuschüsse begrüßt, sodass eine Aufstockung auf bis zu 1.500 Euro möglich ist.
Bis zum 31.12.2020 bleibt die Auszahlung steuer- und sozialversicherungsfrei
Für Zuschüsse von bis zu 1.500 Euro, die auf Grund der Corona-Krise geleistet werden, gilt eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11a EStG). Die Befreiung gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (z. B. Vollzeit oder Teilzeit) und greift auch für die Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist also ausgeschlossen.
Da diese Regelung planmäßig zum 31. Dezember 2020 ausläuft, muss die Auszahlung der Corona-Prämie an die Pflegekräfte bis zum Jahresende erfolgen, um von der Begünstigung zu profitieren.
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