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Der Beschluss zur Ergebnisverwendung

Ein weiterer Beschluss, der jedes Jahr zu treffen ist

Der Beschlusses zur Feststellung des Jahresabschlusses ist Voraussetzung für die Beschlussfassung zur Ergebnisverwendung. Den Beschluss zur Ergebnisverwendung werden wir Ihnen in diesem Beitrag näher erläutert.

Was meint Ergebnisverwendung?

Unter der Ergebnisverwendung wird die Verwendung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses ggf. unter Hinzurechnung eines aus dem Vorjahr bestehenden Gewinn- oder Verlustvortrages verstanden. Hiervon zu unterscheiden ist die auf gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben beruhende Mittelverwendung sowie die Dotierung von steuerlichen Rücklagen. Diese sollten auch nicht im handelsrechtlichen Jahresabschluss abgebildet werden.

Folgende Maßnahmen kommen grundsätzlich für die Ergebnisverwendung infrage, wobei diese jeweils für das gesamte Ergebnis oder auch nur für einen Teil des Ergebnisses erfolgen können:

  • Einstellung des Jahresergebnisses in die Gewinnrücklagen
  • Entnahme aus den Gewinnrücklagen
  • Entnahme aus der Kapitalrücklage
  • Vortrag des Jahresergebnisses auf das folgende Jahr
  • Ausschüttung an die Unternehmenseigner

Die Einstellung des Jahresergebnisses in die Gewinnrücklagen kann nur bei positiven Ergebnissen erfolgen. Sie wird auch als Thesaurierung bezeichnet und dient der dauerhaften Stärkung der Kapitalbasis des Unternehmens, da auf eine Ausschüttung und damit einen Mittelabfluss an die Unternehmenseigner verzichtet wird.

Mit einer Entnahme aus den Rücklagen wird in der Regel der Ausgleich eines in dem Geschäftsjahr entstandenen Verlustes erreicht.

Durch den Beschluss zum Vortrag des Jahresergebnisses auf das folgende Jahr wird die finale Ergebnisverwendung auf das nächste Geschäftsjahr verschoben. Der daraus resultierende Ergebnisvortrag steht dann für die künftige Ergebnisverwendung zur Verfügung.

Nur mit einem Beschluss zur Ausschüttung des Jahresüberschusses (zzgl. der aus Vorjahren stammenden Ergebnisvorträge) können die Unternehmenseiger erzielte Gewinne aus dem Unternehmen entnehmen. Da dem Unternehmen damit Liquidität entzogen wird, ist für eine solche Maßnahme die Beachtung der daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen unerlässlich. Bei gemeinnützigen Unternehmen kann eine Ausschüttung nur unter Beachtung der engen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechtes erfolgen. Sie wird daher auch nur selten vorgenommen.

Wer beschließt über die Ergebnisverwendung?

Bei einer Aktiengesellschaft beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands über die Ergebnisverwendung (§ 174 AktG). Nach den Vorgaben des GmbHG (§§ 42a Abs. 2, 46 GmbHG) ist bei GmbHs grundsätzlich die Gesellschafterversammlung für die Ergebnisverwendung zuständig. Die Zuständigkeiten können im Gesellschaftsvertrag auch einem Aufsichtsgremium übertragen werden.

Welche Vorgaben gelten für den Beschluss zur Ergebnisverwendung?

Für den Beschluss gelten per Gesetz keine besonderen Regelungen oder Formerfordernisse. Nach § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Beschlussfassung grundsätzlich nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu beachten ist, dass der Gesellschaftsvertrag/die Satzung abweichende Regelungen vorsehen kann.

Wann muss die Ergebnisverwendung beschlossen werden?

Dem Beschluss zur Ergebnisverwendung muss zwingend die Feststellung des Jahresabschlusses vorhergehen. Es gelten die identischen Fristen wie für die Feststellung. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG haben die Gesellschafter einer GmbH spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 HGB), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des folgenden Geschäftsjahrs über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Sofern das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht muss der Beschluss bis zum 31. August bzw. bei kleinen Kapitalgesellschaften bis zum 30. November des Folgejahres getroffen werden. Bei einem abweichenden Geschäftsjahr verändern sich die Daten entsprechend.

Was gilt für Konzernabschlüsse?

Ein Konzern ist in Deutschland keine rechtliche Einheit. Daher stellt der Konzernabschluss auch nur den Abschluss einer wirtschaftlichen Einheit dar. Es handelt sich um einen rein betriebswirtschaftlichen Abschluss der lediglich Informations- und Dokumentationsfunktion, aber z. B. keine Ausschüttungsbemessungsfunktion hat. Ein Beschluss zur Ergebnisverwendung ist somit nicht vorgesehen. Diese Beschlüsse müssen vielmehr durch die zuständigen Gremien für die einbezogenen Einzelabschlüsse getroffen werden.

Sollten Sie Fragen pder Beratungsbedarf zum Beschluss zur Ergebnisverwendung haben, dann kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!