Neuigkeiten

Der Nutzen von Energiegesellschaften

Richtige Gestaltung bietet hohes Einsparpotential

Krankenhäuser haben einen hohen Strombedarf. Aufgrund der nach § 4 Nr. 14 Bst. b UStG steuerfreien Tätigkeit ist der Vorsteuerabzug jedoch stark begrenzt. Vermehrt gerät daher, insbesondere im Krankenhausbereich und durch externe Berater angestoßen, die Gründung von Energiegesellschaften in den Fokus.

Die damit beworbenen Einsparungen von Umsatzsteuer stellen oftmals einen Anreiz dar, um sich näher mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Nur wie funktioniert dieses Konstrukt und welche steuerlichen Aspekte müssen hier beachtet werden?

Das Umsatzsteuerpotential ergibt sich aus zwei entscheidenden Faktoren: 

  1. Die EEG-Umlage fällt grundsätzlich bei der Lieferung des Stroms an den Letztverbraucher an.
  2. Die Stromsteuer entsteht bei Entnahme des Stroms zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz.

Durch die Zwischenschaltung einer Energiegesellschaft reduziert sich die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage bei der Rechnung des Stromlieferanten an die Energiegesellschaft so um die EEG-Umlage und die Stromsteuer, da beide Bestandteile zunächst nicht anfallen. Die Energiegesellschaft fungiert dabei als Wiederverkäufer i. S. d. § 3g UStG. Dabei kann auch von einem Wiederverkäufer ausgegangen werden, wenn ein geringer Teil des Stroms selbst verbraucht wird. Durch die Anwendung des § 3g UStG, stellt der Stromlieferant eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, da in diesem Fall das Reverse-Charge-Verfahren greift (§ 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG).

Den zweiten entscheidenden Faktor bildet, neben der Reduzierung der Bemessungsgrundlage, das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Energiegesellschaft und dem Letztverbraucher. Durch dieses Konstrukt berechnet die Energiegesellschaft zwar die Kosten weiter und legt die nun anfallende Stromsteuer sowie die EEG-Umlage auf den Letztverbraucher um, für die Leistung entsteht jedoch keine Umsatzsteuer. Schuldner der EEG-Umlage und Stromsteuer ist dabei die Energiegesellschaft. Nach unserem Dafürhalten ist die Verringerung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vordergründig als Konsequenz der Abrechnung innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft zu sehen. Der Vorteil ergibt sich nur im Zusammenhang mit vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen, d. h. insbesondere bei Unternehmen, die umsatzsteuerbefreite Ausgangsleistungen erbringen. Obschon der Non-Profit-Sektor einen bedeutenden Marktanteil abbildet, beschränkt sich der Vorteil der Ausgestaltung im Wesentlichen auf diesen speziellen Bereich und kann nicht als allgemein anwendbar erachtet werden.

Insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verrechnungspreisthematik sollte die konkrete Ausgestaltung durchdacht werden. Hier wurde aus steuerlicher Sicht durch den zum 29.12.2020 in das Gesetz eingefügten § 57 Abs. 3 AO ein neuer Spielraum geschaffen. Insbesondere ergibt sich damit die Möglichkeit die Energiegesellschaft als gemeinnützige Tochtergesellschaft auszugestalten.

Abschließend sei angemerkt, dass die Funktion als Energieversorgerunternehmen mit einigen formellen Verpflichtungen, insbesondere energierechtlich begründeten Erlaubnis-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten verbunden ist. Es muss daher für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden, ob das Einsparpotential, welches sich durch die verminderte Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ergibt, diese Pflichten übersteigt. Inwiefern es sich hier um eine dem Gesetzgeber unliebsame Regelungslücke handelt und ob mit Gesetzesänderungen zu rechnen ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen.

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema Umsatzbesteuerung von Energienutzung? Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei allen Herausforderungen zur Seite und zeigen Ihnen mögliche Einsparpotentiale auf. Jetzt Kontakt aufnehmen!

Erfahren Sie auch mehr zu unseren weiteren Leistungen im Bereich Krankenhaus und Reha. Mehr erfahren!