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Energiepreispauschale – Effekte für die Bilanzierung

Aspekte der Buchhaltung durch Energiepreispauschale

Mit einem Netto-Volumen von 10,4 Mrd. Euro ist die Energiepreispauschale eine wesentliche Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung zum Ausgleich gestiegener Energiekosten. Während die technische Abwicklung der Zahlungen geregelt ist, sind buchhalterische Aspekte noch ungeklärt.

Umsetzung von EU-Vorgaben

Im September 2022 haben alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, die sogenannte „Energiepreispauschale“ (EPP), erhalten. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Arbeitnehmer:innen haben die EPP grundsätzlich vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Zur Refinanzierung können die Arbeitgeber die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Bei monatlicher Anmeldung konnte die EPP in der bis zum 12. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abgesetzt werden. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Nach den vom Bundefinanzministerium veröffentlichen „FAQs Energiepreispauschale (EPP)“ stellt die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer eine Betriebsausgabe und die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme dar. Die EPP ist somit nicht als durchlaufender Posten zu behandeln. Die Zahlungsvorgänge zur EPP sind beim Arbeitgeber ohne Ergebnisauswirkung. Für die buchhalterische Erfassung empfehlen wir, in Analogie zur Auszahlung der staatlichen Corona-Prämie nach § 150a SGB XI in 2020, den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums zu folgen. Demnach ist die Zahlung der EPP durch den Arbeitgeber als Personalaufwand und die Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung als sonstiger betrieblicher Ertrag in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

Fazit

Die Bilanzierung der Energiepreispauschale ist nicht als durchlaufender Posten, sondern brutto in der Ergebnisrechnung zu zeigen. Da Aufwendungen und Erträge sich ausgleichen, ist eine Erfolgsneutralität gegeben.

Energiekostenschutzschirm – Wer bekommt Hilfe?

Mit einer Soforthilfe übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme u. a. von Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe i. S. v. sozialen Dienstleistern sowie gemeinnützigen Bildungseinrichtungen, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie andere Leistungsanbieter oder -erbringer der Eingliederungshilfe. Besondere Maßnahmen der Begünstigten zur Erlangung der Erstattung sind i. d. R. nicht erforderlich, da hier der Energielieferant im Regelfall in der Erstattungspflicht steht.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!