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Entgeltniveau in der Pflege

Neue Stundensätze seit 1. Februar 2023

Die Probleme der Ermittlung des regional üblichen Entgeltniveaus, die sich bereits bei Einführung der Tarifregeln aufgetan haben, konnten auch im Rahmen der jüngsten Veröffentlichung nicht behoben werden.

So haben etwa die Hälfte der relevanten Einrichtungen keine oder nicht plausible Rückmeldungen abgegeben, sodass die Datengrundlage weit weniger differenziert und realitätsnäher war als sich bis zuletzt erhofft wurde.

Dennoch haben Pflegeeinrichtungen, die nach dem regional üblichen Entgeltniveau vergüten, die ermittelten, durchschnittlichen Stundenlöhne seit dem 01.02.2023 an das Pflege- und Betreuungspersonal zu zahlen. Im Schnitt sind die Personalkosten für den vorgenannten Personalbereich um ca. 4 % gestiegen. Im Bundesvergleich fielen die Steigerungen in Bremen, den ostdeutschen Bundesländern – hier insbesondere in Sachsen-Anhalt – sowie Hessen am höchsten aus, teilweise sogar im zweistelligen Bereich. Solch starke Veränderungen können über die vereinbarten, laufenden Pflegesätze in der Regel nicht refinanziert werden.

Um eine Refinanzierung der steigenden Personalkosten zu gewährleisten, bleiben Betreibern von Pflegeeinrichtungen zwei Möglichkeiten:

  1. die Nutzung eines pauschalen Verfahrens zur Anpassung der Pflegepersonalkosten, sofern ein solches im jeweiligen Bundesland angeboten wird, oder
  2. der Aufruf zu einer Individualverhandlung, nötigenfalls im Rahmen des Sonderkündigungsrechts nach § 85 Abs. 7 SGB XI.

Da mit letzterem allerdings ein wesentlich höherer Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre, sofern der regelmäßig verhandelte Vergütungszeitraum nicht ohnehin am 31. Dezember endet, ist diesem das Risiko ggf. nicht refinanzierter Personalkosten gegenüberzustellen. Letztlich bleibt es aber eine individuelle unternehmerische und sicherlich auch bundeslandabhängige Entscheidung, welche Variante am sinnvollsten ist.

Eine weitere Problematik, die sich bei der Veröffentlichung am Ende des vergangenen Jahres gezeigt hat, war die Kurzfristigkeit der Veröffentlichung. Denn bei der erforderlichen Wahrung der 6-Wochenfrist zur Antragstellung neuer Pflegesätze lagen lediglich drei Wochen zwischen dem Veröffentlichungsdatum und der spätmöglichsten Antragstellung, sofern die Personalkosten zum 01.02.2023 direkt refinanziert werden sollten.

Zugleich waren die Vergütungsverhandlungen mit Wirkung zum 01.09.2022 vielerorts noch nicht einmal abgeschlossen. Unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Veröffentlichungsdatums, dürfte sich diese zeitliche Knappheit der Neubeantragung künftig aber nicht mehr zeigen. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass sich die Menge an zu bearbeitenden Anträgen bei den Pflegekassen deutlich verringert, sodass weiterhin von langen Bearbeitungszeiträumen ausgegangen und späten Verhandlungsabschlüssen gerechnet werden muss.

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