Die Diskussion um eine Regelung zur Unternehmensmitbestimmung in der Diakonie ist nicht neu.
Im Oktober 2017 wurde von der Konferenz für Diakonie und Entwicklung eine „Verbandsempfehlung zu den Mitwirkungsmöglichkeiten für die Mitarbeitenden in Aufsichtsorganen diakonischer Einrichtungen“ beschlossen. Dieser fehlt es jedoch an Verbindlichkeit, was sich nunmehr durch Einführung einer entsprechenden Regelung im MVG-EKD ändern soll.
In der Folge wären diakonische Einrichtungen mit mehr als 500 Mitarbeitenden verpflichtet je nach Größe ihres Aufsichtsorgans ein oder zwei von der Mitarbeitervertretung entsandte Mitarbeitende in ihr Aufsichtsorgan zu integrieren. Insoweit würde das evangelische Kirchengesetz mit bereits bestehenden weltlichen Regelungen wie dem Drittelbeteiligungsgesetz gleichziehen.
Wie genau die Integration von Mitarbeitendenvertreter:innen in das Aufsichtsorgan erfolgen soll, lässt der derzeitige Gesetzesentwurf und auch seine Begründung allerdings weitestgehend offen.
Vorgesehen ist bislang, dass die entsandten Mitarbeitendenvertreter:innen alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Aufsichtsorgans haben sollen. Mit dieser Formulierung soll eine Gleichstellung der Mitarbeitendenvertreter:innen erreicht werden. Sofern die Mitglieder des Aufsichtsorgans jedoch unterschiedliche Rechte und Pflichten haben, kann es für die umsetzungsverpflichteten diakonischen Einrichtungen herausfordernd werden zu entscheiden, welche Rechte und Pflichten auch für die Mitarbeitendenvertreter:innen Geltung entfalten.
Sollte die Gesetzesänderung wie bislang beabsichtigt verabschiedet werden, wird es in einigen Fällen eventuell sogar auf eine Änderung der gültigen Satzung – insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsorgans – hinauslaufen, um den gesetzlichen Vorgaben entsprechen zu können.
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