Die E-Rechnung kommt!
E-Rechnungen sind Rechnungen, die maschinell ausgelesen und automatisiert weiterverarbeitet werden können. Sie sollen künftig Papierrechnungen, PDF-Dateien und Rechnungen im E-Mailformat ersetzen.
Kernelement der E-Rechnung ist das Dateiformat. Während das bereits verbreitete XML-Format für den Menschen nicht lesbar ist, stellt das alternative „ZUGFeRD-Format“ ein hybrides Modell dar. Dies sieht zunächst wie eine PDF-Rechnung aus, kann aber per Software ausgelesen und weiterverarbeitet werden.
Zum Empfang elektronischer Rechnungen sind inländische Unternehmer voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet. Selbst sog. „E-Rechnungen“ ausstellen können müssen deutsche Unternehmer bis spätestens 1. Januar 2028.
Inhaltlich unterscheidet sich die E-Rechnung von der herkömmlichen Rechnung nicht. Auch die elektronische Version muss weiterhin im Original und unveränderbar, nun allerdings in elektronischer Form, in einem revisionssicheren Archivsystem aufbewahrt werden.
Zuwendungsempfängerregister – digitales Spendennachweisverfahren
Das sog. „Zuwendungsempfängerregister“ gibt es seit dem 1. Januar 2024. Dabei handelt es sich um ein Online-Register, das alle Körperschaften beinhaltet, die Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellen dürfen.
Grundidee ist, die manuelle Ausstellung von Spendenbestätigungen künftig durch online-Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu ersetzen. Ein öffentlicher Zugang zum Register soll spendenwilligen Bürgern schon jetzt einen ersten Überblick über die steuerbegünstigten Körperschaften geben.
Herzstück des Registers sind die darin gespeicherten Daten zu den gemeinnützigen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften:
- Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Name
- Anschrift
- Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft
- Zuständige Finanzbehörde
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum KSt-Bescheid oder des §60a-Bescheids
- Bankverbindung der Körperschaft
- Weitere freiwillige Daten wie Link zur eigenen Website möglich.
Das für die jeweilige Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten sowie unverzüglich jede Änderung. Das heißt, dass die Informations- und Handlungspflicht grundsätzlich bei den Finanzämtern und nicht bei den Körperschaften selbst liegt.
Null-Steuersatz bei PV-Anlagen
Für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-Anlagen gilt im Jahr 2024 weiterhin der sog. Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG). Voraussetzung hierfür ist u.a. ein räumlicher Zusammenhang der Anlage mit Wohn-, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden, bzw. eine installierte Leistung von höchstens 30 kWp nach Marktstammdatenregister.
Wachstumschancengesetz lässt auf sich warten
Aktuell befasst sich ein Vermittlungsausschuss mit dem Gesetz. Die Ergebnisse werden im ersten Quartal 2024 erwartet. Es bleibt spannend!
Reminder: § 2b UStG
Bekanntlich wurde die Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Nutzen Sie den Zeitgewinn, um die Umsetzung weiter voranzutreiben, um zum 1. Januar 2025 alle Vorgaben des § 2b UStG zu erfüllen.
Bei allen Themen des Jahressteuergesetzes 2024 unterstützen wir gerne bei Fragen und neuen Herausforderungen. Jetzt Kontakt aufnehmen!