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Keine Wartefrist im Unterschwellenvergaberecht

§ 134 UWG unanwendbar in Vergabeverfahren

In einem Vergabeverfahren nach der UVgO hatte der unterlegene Bieter lediglich eine Mitteilung nach § 46 UVgO erhalten. Der Bieter war aber der Meinung, dass der daraufhin geschlossene Vertrag nichtig gewesen sei, da eine Wartefrist in direkter oder entsprechender Anwendung von § 134 GWB vor Vertragsschluss einzuhalten gewesen wäre.

Dies lehnte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21. Juni 2023 (27 U 4/22) ab:

Die Wartefrist nach § 134 GWB sei auf Vergabeverfahren weder direkt noch analog anzuwenden. Das Fehlen einer derartigen Wartefrist sei Ergebnis einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung und keine Lücke, die durch das Oberschwellenvergaberecht ausgefüllt werden kann.

Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass das Unterschwellenvergaberecht Teil des Haushaltsrecht ist und damit vor allem die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln, anders als das Kartellvergaberecht aber nicht den Schutz der Interessen der Wettbewerbsteilnehmer dient.

Dies bedeutet nicht, dass das Unterschwellenvergaberecht „Geheimvergaben“ zulässt:

Eine wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln setzt auch die Transparenz des Mitteleinsatzes voraus. Gleiches gilt auch vor dem Hintergrund von europäischer Vorgaben für das Vergaberecht unterhalb der europäischen Schwellenwerte. Dementsprechend besteht grundsätzlich ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Ergebnisses von Vergabeverfahren auch im Unterschwellenbereich.

Sollten Sie noch Fragen haben, wie Sie mit dem Urteil vom OLG Düsseldorf umgehen sollen, dann kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Expert:innen stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!