Von den ca. 3.800 MVZ (Stand: 2020) sind etwas mehr als die Hälfte von Krankenhäusern geführt. Ob dies zukünftig so bleibt, erscheint fraglich.
MVZ-Zulassung aktuell
Plankrankenhäuser sind gem. § 95 Abs. 1 a SGB V berechtigt, MVZ zu gründen und so an der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter teilzunehmen. Krankenhaus-MVZ werden typischerweise als (gemeinnützige) GmbHs betrieben. Zu beachten ist, dass gem. § 95 Abs. 2 SGB V der GmbH-Gesellschafter entweder eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Krankenkassen abzugeben hat. Nach der Wahl der Rechtsform geht es an die konkrete Ausgestaltung des MVZ. Gem. § 95 Abs. 1 SGB V sind MVZ ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte (oder Vertragsärzte) tätig sind. Ausweislich der Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse (ZA) sind das Minimum für die Gründung eines MVZ zwei halbe Zulassungen. Es kann also theoretisch mit einem Vertragsarztsitz ein MVZ gegründet werden, sofern auf dieser Zulassung zwei Ärzte angestellt tätig sind. Die Anzahl der im MVZ tätigen Ärzte ist nur von der Anzahl der vorhandenen Zulassungen begrenzt, nicht jedoch von anderweitigen Vorgaben. Da es sich bei einem MVZ um eine „ärztlich geleitete Einrichtung“ handelt, ist unter den angestellten Ärzten ein Ärztlicher Leiter zu bestimmen. Ferner ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die im MVZ tätigen Ärzte nachzuweisen. Sind die vorgenannten Mindestvoraussetzungen erfüllt, ist die Gründung und anschließende Zulassung des MVZ möglich.
Und zukünftig?
Die Gründung eines MVZ bzw. von MVZ-Ketten durch Krankenhäuser wurde wiederholt problematisiert. Im Kern wurde stets vor einer „Kommerzialisierung des Gesundheitswesens“ gewarnt. So ließ Bundesgesundheitsminister Lauterbach im Rahmen eines Weihnachtsinterviews recht vage verlauten, dass profitorientierte Ketten von Arztpraxen ihr letztes schönes Weihnachten feiern. Konkretes folgt aus dem aktuellen Positionspapier der Bundesärztekammer (BÄK), welches das Erfordernis eines örtlichen und fachlichen Bezugs des Krankenhauses zum MVZ verlangt. Krankenhäuser dürften demnach nur dann ein MVZ gründen, wenn sie über eine fachgleiche Abteilung verfügen und das MVZ zudem im Einzugsbereich des Krankenhauses liegt. Die Gründung eines MVZ durch ein Krankenhaus soll zudem nur möglich sein, wenn der ambulante Versorgungsanteil des Krankenhauses in dem Planungsbereich der KV zehn Prozent der jeweiligen Arztgruppe nicht überschreitet. Ausnahmen liegen bei einer Über- bzw. Unterschreitung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrads vor.
Fazit
Der Vorschlag der BÄK dient der Stärkung der niedergelassenen Ärzte gegenüber von Krankenhäusern betriebenen MVZ. Da die Zahl niederlassungswilliger Ärzte stetig sinkt, dürfte er jedoch an der Realität vorbeigehen. Krankenhaus-MVZ werden daher auch in Zukunft eine wichtige Rolle bei der ambulanten Versorgung spielen. Auch wenn das Positionspapier der BÄK wohl so nicht Gesetz wird, ist dennoch mit Einschränkungen für Krankenhaus-MVZ in diesem Jahr zu rechnen.
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