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LkSG – Bußgelder drohen

Berichtspflicht ab Juni 2024

Das LkSG verpflichtet Unternehmen, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer Lieferkette zu überwachen. Ab Januar 2024 treffen die Verpflichtungen des Gesetzes unter anderem Krankenhauskonzerne bereits dann, wenn mindestens 1.000 Mitarbeitende bei den Konzernen insgesamt beschäftigt sind.

Wird die Arbeitnehmerschwelle überschritten, gilt es, die eigenen Lieferketten zu kennen und zu überwachen, um wesentliche Risiken aus dem Bereich der Menschen- und Umweltrechte möglichst zu vermeiden. Um diese Menschen- und Umweltrechte zu schützen, sieht das LkSG vor, dass gewisse Sorgfaltspflichten in einem angemessenen Umfang eingehalten werden.

Konkret benennt das Gesetz folgende von den Unternehmen zu beachtende Sorgfaltspflichten:

  • Risikoanalyse,
  • Risikomanagementsystem,
  • Grundsatzerklärung,
  • Beschwerdeverfahren/Meldekanal,
  • Dokumentation,
  • Berichtspflicht.

Die Umsetzung der mit Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Berichtspflicht wurde bislang seitens des BAFAs nicht überprüft. Dies soll sich nun erstmalig zum 1. Juni 2024 ändern. Für alle Krankenhauskonzerne, die bereits berichtspflichtig sind, bedeutet dies, dass fällige Berichte spätestens bis zum 31. Mai 2024 übersandt werden müssen. Wird diese Frist nicht eingehalten, drohen Bußgelder.

Die Fälligkeit des Berichts folgt aus § 12 Abs. 2 LkSG, wonach der Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen ist. Somit dürften vorrangig solche Unternehmen bereits berichtspflichtig sein, die bereits im Jahr 2023 unter die Voraussetzung des LkSG fielen, da mehr als 3.000 Mitarbeitende beschäftigt werden.

Inhaltlich muss der Bericht nachvollziehbar Auskunft darüber geben,

  • ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
  • was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat,
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet,
  • welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

Also ist es zwingend erforderlich, sich bereits mit der Umsetzung der Sorgfaltspflichten auseinandergesetzt zu haben, um der Berichtspflicht in ausreichendem Maße überhaupt nachkommen zu können.

Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 12 LkSG stellt die nicht oder nicht rechtzeitige Einreichung des Berichtes eine Ordnungswidrigkeit dar, mit der Folge, dass ein Bußgeld verhängt werden kann. Wird den Sorgfaltspflichten nicht oder nicht in angemessener Art und Weise nachgekommen, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes, sofern sich die Ordnungswidrigkeit gegen das Unternehmen als solches richtet. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt allerdings nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz.

Wichtig: Unabhängig von der Tatsache, dass das BAFA erstmals ab Juni die Übersendung von LkSG-Berichten verlangt, sollte Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden klar sein, dass die Umsetzung der obigen Sorgfaltspflichten zwingend erforderlich ist. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten des LkSG. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!