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Neue Regelungen zur Bekanntgabe im Oberschwellenvergaberecht

Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe schreitet voran

Mit der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17. August 2023 (Anpassungsverordnung; BGBl. 2023 I Nr. 222 vom 23.08.2023; siehe auch Deutscher Bundestag Drucksache 20/6118) der Bundesregierung schreitet die Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe weiter voran.

Durch die Anpassungsverordnung werden die Vorgaben zu Bekanntmachungen, wie sie derzeit in deutschen Vergaberechtsregelungen, wie etwa der Vergabeverordnung (VgV), bestehen, an die unionsrechtlichen Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 (EU-Durchführungsverordnung) angepasst. Konkret geht es um die zukünftige Form, den Inhalt und den Kommunikationsweg von vergabebezogenen Bekanntmachungen, wie beispielsweise von Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen und Vergabebekanntmachungen.

Hierdurch wird die Nutzung elektronischer Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge nicht mehr in abgeschlossenen Formularen erfolgen, sondern zukünftig mittels unterschiedlich zu kombinierender Datenfelder je nach Bekanntmachung gemäß dem Anhang der EU-Durchführungsverordnung festgelegt.

Nach Erwägungsgrund 8 der EU-Durchführungsverordnung wird das manuelle Ausfüllen von Formularen zunehmend einem automatischen Generieren durch Softwaresysteme weichen.

Der verpflichtend zu verwendende Datenaustauschstandard eForms ist vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zunächst noch festzulegen und soll sodann unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

In inhaltlicher Hinsicht werden zukünftig bei Bekanntmachungen gemäß der deutschen Regelung zum Teil Informationen verpflichtend anzugeben sein, die nach der EU-Konzeption nur als freiwillig vorgesehen waren.

Die Bundesregierung erhofft sich dadurch ausweislich der Verordnungsbegründung, die Datenerhebung und das Monitoring in diesen Bereichen erheblich zu erleichtern.

Vereinfacht dargestellt werden Bekanntmachungen öffentlicher Auftraggeber zukünftig über den beim Beschaffungsamt des BMI verorteten Datenservice Öffentlicher Einkauf (DÖE) als zentraler Stelle zunächst unionskonform formatiert und sodann zur Veröffentlichung an das Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt. Zugleich wird durch einen Bekanntmachungsservice eine Ausschreibungssuche für interessierte Unternehmen ermöglicht werden. Die etablierten Vergabeportale können weiter genutzt werden; sie werden durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf nicht ersetzt.

In der VgV wird nunmehr klargestellt, dass die Vorgaben zur Verwendung von eForms und des Datenservices Öffentlicher Einkauf nur für den Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten und somit nicht für Vergaben, die der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) unterliegen.

Die Ergänzungen und Anpassungen, die zum 24. August 2023 in den Normtext der VgV aufgenommen wurden, entfalten für die Praxis gegenwärtig noch keine Wirkung. Der jüngst eingefügte § 83 VgV verschafft einen schnellen Überblick über die Änderungen und regelt, dass diese Neuerungen erst anzuwenden sind, nachdem der Datenaustauschstandard eForm festgelegt, im Bundesanzeiger bekannt gemacht sowie weitere Voraussetzungen vorliegen – frühestens jedoch ab dem 25. Oktober 2023.

Wer sich einen Eindruck von den Änderungen verschaffen möchte, dem sei deshalb geraten, mit der Lektüre der VgV an dessen Ende zu beginnen.

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