Der von der Finanzverwaltung herausgegebene Erlass behandelt die folgenden Umlegungsverfahren:
- Gesetzliches (förmliches) Umlegungsverfahren
- Vereinfachtes Umlegungsverfahren
- Freiwillige Baulandumlegung
Für die Umlegungsverfahren wird jeweils gesondert geregelt unter welchen Konditionen die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG greift.
Gesetzliches (förmliches) Umlegungsverfahren
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB von der Besteuerung ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
Vereinfachtes Umlegungsverfahren
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff. BauGB von der Besteuerung ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 - II R 36/95).
Freiwillige Baulandumlegung
Grundstücksübertragungen im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung sind nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Für die Grundstücksübertragung auf die Umlegungsgesellschaft ist die Grunderwerbsteuer jedoch nach § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG in Höhe des Anteils nicht zu erheben, zu dem der einzelne Umlegungsteilnehmer am Vermögen der Umlegungsgesellschaft beteiligt ist.
Anwendung des Erlasses
Der von der Finanzverwaltung veröffentlichte Erlass ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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