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Neues Nachweisgesetz

Änderungen für Arbeitsverträge ab dem 1. August

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU- „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ veröffentlicht. Unter anderem bringt dieser Entwurf erhebliche Änderungen für das arbeitsrechtliche Nachweisgesetz (NachweisG) mit sich. Ab dem 1. August 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, folgende Arbeitsbedingungen zusätzlich zu den bereits in § 2 NachweisG aF genannten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen:

  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen;
  • die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart;
  • die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
  • die Vergütung von Überstunden;
  • die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird;
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen;
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist;
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • (grundsätzlich) Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird;
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Die Verpflichtung trifft grundsätzlich sämtliche ab dem 1. August 2022 beginnende Arbeitsverhältnisse und auch Bestandsmitarbeitenden sind auf deren Verlangen die schriftlichen Vertragsbedingungen binnen einer Woche auszuhändigen.

Zwar berührt die Verletzung des NachweisG die Wirksamkeit der geschlossenen Arbeitsverträge nicht, jedoch können nach der ab August 2022 geltenden Rechtslage empfindliche Bußgelder von bis zu 2.000 EUR verhängt werden.

Musterarbeitsverträge sollten daher nun zeitnah überarbeitet und an die neuen Anforderungen anpasst werden. Außerdem sollten Arbeitgeber sich auf Anfragen von Bestandmitarbeitern vorbereiten. Hierzu empfiehlt es sich, ein Informationsblatt vorzubereiten, das bei Anfragen individuell anpasst und somit innerhalb der sehr knapp bemessenen Fristen ausgehändigt werden kann.

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