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Nichtärztliche Wahlleistungen als Zweckbetrieb

Zuordnung wird immer häufiger kritisch hinterfragt

§ 17 KHEntgG sieht vor, dass Krankenhäuser neben den Entgelten für die voll- und teilstationären Behandlung auch andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen berechnen dürfen.

Neben den ärztlichen Wahlleistungen – beispielsweise in Form einer Chefarztbehandlung – kommen auch nichtärztliche Wahlleistungen in Frage. Zu den nichtärztlichen Wahlleistungen können unter anderem Leistungen der Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer) oder Verpflegung gehören.

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung für diese Leistungen richtet sich nach § 67 AO und der in diesem Zusammenhang entwickelten Auffassung des Bundesfinanzhofes. Demnach gehören zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen, also im Rahmen des Versorgungsauftrag erzielt werden.

Zum sozialrechtlichen Versorgungsauftrag von Krankenhäusern im Rahmen der stationären Behandlung gehören neben der ärztlichen Behandlung selbst auch die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung. Diese sind in den Entgelten nach § 7 KHEntgG. Als Selbstzahler oder Privatpatient können darüber hinaus Vorteile in Form der oben genannten nichtärztlichen Wahlleistungen erworben werden.

Die OFD Rheinland ist in der Verfügung vom 1. Dezember 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die nichtärztlichen Wahlleistungen für Unterkunft und Verpflegung dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen sind, wenn die Leistungen von den privaten Krankenversicherungen gezahlt werden und demnach von diesen als sinnvoll und notwendig erachtet werden. Für Selbstzahler muss dieser Grundsatz unseres Erachtens ebenfalls gelten, soweit die gezahlten Entgelte die von den privaten Krankenversicherungen gezahlten Entgelte nicht überschreiten.

Diese Einordnung überzeugt, da die gewährten Vorteile keine eigenständigen, den Versorgungsauftrag übersteigende Leistung darstellen. Vielmehr wird eine dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Leistung zu einem anderen Qualitätsstandard erbracht.

Es bleibt Krankenhäusern selbst überlassen, ob sie die Patienten letztendlich in Ein- oder Mehrbettzimmern unterbringen. An der Notwendigkeit der Unterbringung im Rahmen der stationären Leistungserbringung ändert dies nichts. Gleiches gilt unseres Erachtens – bis zu einem gewissen Maß – auch für qualitativ höherwertige Verpflegungsleistungen.

Bei darüber hinausgehenden Leistungen im Rahmen des Krankenhausaufenthalts ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob eine Zuordnung zum (Krankenhaus-)Zweckbetrieb in Frage kommt oder doch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Sollten Sie auch Fragen zur Einordnung der nichtärtzlichen Wahlleistungen haben, dann kommen Sie gerne auf uns zu. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!