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PflBG: Bilanzierung der Ausbildungsfinanzierung

Jahresabschluss zum 31.12.2021 von Pflegeeinrichtungen

Ausbildungsfinanzierung von Pflegefachkräften

Die Finanzierung der generalistischen Ausbildung nach PflBG erfolgt seit 2020 einheitlich über Landesausbildungsfonds. Seitdem refinanzieren alle Pflegeeinrichtungen ihre Umlagezahlungen nach PflBG über Ausbildungszuschläge bei den Pflegesätzen.

Dabei handelt es sich bei diesen Zuschlägen prinzipiell um "Durchlaufende Posten". Nicht alle sind dem gefolgt und haben die Abrechnung der Ausbildungszuschläge nach PflBG in der GUV als Ertrag ausgewiesen und die Umlagezahlungen dazu unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst. Teilweise wurden die Zuschläge in 2020 gar nicht erhoben. Auch 2021 war dies noch festzustellen. In einigen Ländern kann dies zum Verlust des Ausgleichsbetrags führen.

Bis zum 30.06.2021 erfolgte die Spitzabrechnung der Umlagebeträge für 2020. Mögliche Abrechnungsdifferenzen zwischen Umlagebeträgen und abgerechneten Ausbildungszuschlägen wären periodengerecht im Jahresabschluss (31.12.2020) abzugrenzen gewesen. Hierbei sind auch die anteiligen Erstattungen über den Corona-Schutzschirm nach § 150 SGB XI einzubeziehen. Wenn diese Spitzabrechnung nicht bereits im Vorjahr abgegrenzt worden ist, ergibt sich insoweit im Jahresabschluss zum 31.12.2021 ein periodenfremder Aufwand oder Ertrag.

Um die individuellen Ausbildungskosten zu decken, erhalten alle ausbildenden Einrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 PflBG Ausgleichszuweisungen aus Fondsmitteln. Dies gilt auch für staatlich anerkannte Pflegeschulen.

Nach handelsrechtlicher Betrachtung handelt es sich bei den Zahlungen des Ausgleichsfonds an die Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) um „sonstige Umsatzerlöse“, bei Pflegeschulen um "Umsatzerlöse".

In dem auf das Finanzierungsjahr folgenden Abrechnungsjahr (erstmalig 2021) werden Ausgleiche der Umlagebeträge (Einzahlerausgleich) sowie der Ausgleichzuweisungen (Budgetausgleich) durchgeführt. Die ausbildenden Einrichtungen und die Pflegeschulen müssen eine Abrechnung über die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und die im Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungskosten vorlegen.

Überzahlungen aus dem Budgetausgleich sind von den Trägern der Pflegeausbildung und den Pflegeschulen umgehend an den Landesausbildungsfonds zurückzuzahlen; Rückforderungen werden mit dem Ausbildungsbudget des nächsten Finanzierungsjahrs verrechnet (§ 34 Abs. 6 PflBG).

Die vorstehenden Bilanzierungsregeln für die Ausbildungsfinanzierung sind auch im Jahresabschluss zum 31.12.2021 entsprechend zu beachten.

Nachweise der einzahlenden Einrichtungen zum Ausbildungszuschlag

Einrichtungen, die unter die gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingen zur Finanzierung der Ausbildung nach dem PflBG fallen, müssen jeweils bis zum 30.06. eines Jahres die Nachweise für das Vorjahr übermitteln.

Grundsätzlich können solche Nachweise durch eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers erfüllt werden. Gemäß der Verfahrensregel nach § 33 Abs. 6 PflBG reicht hier aber eine Aufstellung aus, die durch eine verantwortliche Person (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) unterschrieben ist.

Fazit

Die Finanzierung und Bilanzierung der generalistischen Ausbildung ist mit einem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Dazu passt der Fakt, dass zwei Drittel der steuerlichen Fachliteratur weltweit in Deutsch verfasst werden.

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