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Schutzschirm-Erstattungen

Welche Hausaufgaben sind noch zu erledigen?

Nachdem nunmehr der eigentliche Corona-Schutzschirm § 150 SGB XI zum 30.06.2022 ausgelaufen ist, sind ggf. noch nachlaufende Hausaufgaben zu erledigen, um fristgerecht die noch ausstehenden Erstattungsansprüche „einzusammeln“. Bezogen auf die Monate Januar bis Juni 2022 sind Erstattungsansprüche für Ihre Pflegeeinrichtungen bis zum 30.09.2022 nachzumelden.

Die Auszahlung erfolgt vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens nach Ziffer 5 der Kostenerstattungs-Festlegungen. Die vorläufige Auszahlung gilt als endgültig, wenn die zuständige Pflegekasse für Auszahlungen das Jahr 2020 betreffend bis zum 31. Dezember 2022, für Auszahlungen das Jahr 2021 betreffend bis zum 31. Dezember 2023 und für Auszahlungen das Jahr 2022 betreffend bis nach Ablauf von 24 Monaten nach dem 30.06.2022 keine Rückerstattung geltend macht oder keine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft. Diese Frist gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung ihren Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5 Absatz 1 und 2 der Kostenerstattungs-Festlegungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommt.

In den Jahresabschlüssen 2020 und 2021 wurden nach unseren Erfahrungen Rückstellungen in einer Bandbreite von 20 – 40 % im Verhältnis zu den 150-er Erstattungen gebildet. Dies bedeutet, dass Rückstellungen für die 2020-er Erstattungen aufgelöst werden müssen, wenn bis zum 31.12.2022 keine Nachweisprüfung stattgefunden hat.

In Bezug auf geltend gemachte Mindereinnahmen liegen Fehlerquellen mitunter in der Ermittlung der Erlöse im Referenzmonat Januar 2020. Nicht immer wurden Einsparungen gegengerechnet (variable Sachkosten, Reduzierung Personaleinsatz), wenn es zu Mindereinnahmen gekommen ist.

Im Rahmen der Nachweisprüfungen stehen u. a. Sachmittelmehraufwendungen im Fokus, wobei in der Regel die Sachmittelaufwendungen des Jahres 2019 als Normalaufwand angesehen werden. Es wird insoweit unterstellt, dass erstattungsfähige Sachmittelmehraufwendungen erst bei Überschreiten des Normalaufwands in 2019 vorliegen können.

Beim Personalmehraufwand wurde nicht immer beachtet, dass dieser überhaupt erst dann erstattungsfähig ist, wenn das aus der Heimbelegung abgeleitete Stellen-Soll überschritten wird. Die Pflegekassen vertreten darüber hinaus auch die Auffassung, dass pandemiebedingte Personalmehraufwendungen sowie angeordnete und erbrachte Mehrarbeitsstunden nur erstattungsfähig sind, wenn diese als zusätzliche Vergütung an die Mitarbeiter auch tatsächlich ausgezahlt wurden.

Zur weitergehenden Bestandsaufnahme von Erfahrungen von Pflegeeinrichtungen im Rahmen von Nachweisprüfungen haben wir einen Fragebogen erarbeitet. Teilnehmer:innen erhalten im Nachgang eine Rückmeldung zu den Ergebnissen der Auswertung. Wir danken Ihnen für Ihre Teilnahme. Zum Fragebogen!