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Strategien zur Haftungsvermeidung

Die Aufsichtsratstätigkeit ist kein haftungsfreier Raum

Voraussetzungen der Haftung

Im Aktienrecht finden sich detaillierte Regelungen zur Haftung des Aufsichtsrats. Diese gelten über den Verweis des § 52 GmbHG grundsätzlich auch für den Aufsichtsrat der GmbH, während es für andere Gesellschaftsformen im Wesentlichen an gesetzlichen Vorgaben mangelt.

Grundlegende Voraussetzungen einer Inanspruchnahme (auch bei anderen Gesellschaftsformen) sind

  • Verletzung einer spezifischen Rechtspflicht durch ein Mitglied des Aufsichtsgremiums
  • Verschulden
  • Eintritt eines Schadens bei der Gesellschaft
  • Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Zu einer Haftung kann es bei schuldhafter Pflichtverletzung kommen. Daher ist es un­erlässlich, sich über den Pflichtenkreis des Aufsichtsgremiums im Klaren zu sein. Aus­gangspunkt hierfür ist § 111 AktG, der als wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrats die Überwachung der Unternehmensleitung definiert.  Der Verschuldensmaßstab folgt aus § 93 AktG (für den Vorstand), der über § 116 AktG für Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers und Beraters verlangt (sog. business judgement rule).

Grundsätzlich haften Aufsichtsratsmitglieder auch für leichte Fahrlässigkeit. Gemäß § 93 Absatz 2 Satz 2 AktG muss die Gesellschaft lediglich das schadens stiftende Verhalten benennen, während das Aufsichtsratsmitglied den Entlastungsbeweis zu führen hat.

Strategien zur Haftungsvermeidung

Das Haftungsrisiko von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums kann je nach Rechtsform in unterschiedlichem Umfang durch einen ausdrücklichen Haftungsverzicht oder im Rahmen der Entlastung der Gremienmitglieder reduziert werden. Während vertragliche Haftungsbeschärnkungen bei der AG und bei sonstigen Pflichtaufsichtsräten unzulässig ist, können entsprechende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen und den Mitgliedern fakultativer Aufsichtsgremien in weiterem Umfang abgeschlossen werden.

Eine Haftungserleichterung für Mitglieder eines Aufsichtsgremiums eines Vereins und einer Stiftung ist bereits gesetzlich normiert. Nach dem geänderten § 31a BGB haften Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die € 840 jährlich nicht übersteigt, dem Verein oder der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern die Satzung nichts anderes regelt und die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ebenfalls ausschließt.

Vielfach werden Haftungsrisiken für Mitglieder von Aufsichtsgremien über sog. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen, Directors’ and Officers’ Liability Insurance) abgedeckt. Es gibt inzwischen ein breites Angebot solcher Versicherungen, auch in Form von der sog. erweiterten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sie weichen in der Konzeption und insbesondere hinsichtlich ihres jeweiligen Inhalts und der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen in erheblichem Maße voneinander ab.

Ob und wie eine Haftungsbeschränkungen in Satzungen (auch in andere Rechtsformen) vorgesehen werden können und wie vertragliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Mitgliedern der Aufsichtsorgane rechtlich möglich sind, ist anhand des Einzelfalls zu prüfen und bedarf einer individuellen Gestaltung. Auch beim Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist eine Einzelfallprüfung dringend zu empfehlen.

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