Durch den Finanzausschuss im Bundestag wurde mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 22.09.2022 die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG geregelt. Dementsprechend sollen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, im Jahr 2023 weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 zugestimmt.
Durch die Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für alle Gastronomieleistungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2022 erbracht wurden bereits von 19 % auf 7 % abgesenkt. Ausgenommen davon sind Getränke.
Durch die erneute Verlängerung bis zum 31.12.2023 sollen durch die Corona-Pandemie belastete Gastronomiebetriebe auch weiterhin unterstützt werden sowie Abgrenzungsschwierigkeiten entfallen, die in der Vergangenheit aus der Unterscheidung von Lieferung und sonstiger Leistung resultieren.
Der ermäßigte Steuersatz kann von allen Unternehmern angewendet werden, die Verpflegungsleistungen erbringen.
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