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Umsatzsteuersenkung eine Chance für Bauleistungen?

Unterschiedliche Besteuerung von Teilleistungen

Seit dem 01.07.2020 gilt der abgesenkte Steuersatz von 16 % bzw. 5 %. Gerade bei Bauleistungen kann diese Absenkung des Umsatzsteuersatzes zu erheblichen Konsequenzen führen. In diesem Zusammenhang spielt die Vereinbarung von Teilleistungen eine bedeutende Rolle.

Aktuell gilt für Bauleistungen grundsätzlich Folgendes:

Für Bauleistungen, die nach dem 01.07.2020 und vor dem 31.12.2020 fertiggestellt und abgenommen werden, gilt der gesenkte Umsatzsteuersatz von 16 %. Falls Teilleistungen vereinbart wurden, gilt für die einzelnen Teilleistungen jeweils der Steuersatz, der zum Zeitpunkt ihrer Beendigung (Abnahme) Anwendung fand. Wurde also beispielsweise für ein zweigeschossiges Gebäude je Geschoss eine Teilleistung vereinbart und wird das Erdgeschoss im Dezember 2020, das Obergeschoss aber erst im März 2021 abgenommen, kommen zwei unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung. Das Erdgeschoss müsste zu 16 % abgerechnet werden und das Obergeschoss zu 19 %.

Aufgrund der aktuell großen Gestaltungsspielräume in Bezug auf die Abnahme und Besteuerung von Teilleistungen, steht die Frage im Raum, ob die Teilleistungen bereits vor dem 01.07.2020 vereinbart sein mussten, oder ob auch eine nachträgliche Vereinbarung bis zum 31.12.2020 für die Anwendung des gesenkten Umsatzsteuersatzes ausreichend ist.

Hier gibt es vermehrt Tendenzen, auch eine Teilleistungsvereinbarung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 zuzulassen. Ob sich diese Tendenz bundesweit durchsetzt, ist nicht abschließend geklärt. Um eine rechtssichere Würdigung zu gewährleisten, empfehlen wir eine Einzelfallprüfung. Insbesondere, da Abgrenzung von Teilleistungen und Abschlagszahlungen teilweise zu einigen Schwierigkeiten führt.

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