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Verzicht auf Pflegewohngeld

Schiedsstellenentscheidung in NRW

Zahlreichen Pflegeeinrichtungen im Mietmodell in NRW droht nach Auslaufen der bisherigen Bestandsschutzregelung jedoch ab dem 01.07.2021 eine deutliche Verschlechterung in der Refinanzierung.

Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wird in den vorgesehenen Regelungen für Mietmodelle erkennbar durch Übergangsfristen aufgenommen.

Der Vertrauensschutz bezieht sich im Einzelfall darauf, dass nach der GesBerVO auch im Mietmodell bei einem Neubau die langfristigen Anlagegüter mit 4 % (APG DVO) refinanziert wurden. Darüber hinaus garantierte die die GesBerVO die Verzinsung des eingesetzten Kapitals für eine Laufzeit von 25 Jahren und die Indexierung der anerkannten Mieten.

Jedoch zeigt die Praxis, dass die Übergangsfrist in § 8 Abs. 9 APG DVO eine Einrichtung nicht angemessen vor negativen Auswirkungen schützt. In der Regel lässt sich auch durch die gesetzlichen Handlungsoptionen (Wahl der konkreten Vergleichsberechnung, Anwendung der Investorenschutzregelung) eine drohende Verschlechterung in der Refinanzierung nicht vermeiden.

Einzelne Einrichtungen haben auf die Förderung durch Pflegewohngeld verzichtet z.B. weil die Einzelzimmerquote bis 2018 nicht erreicht wurde oder die Einrichtung nicht Bestandteil der verbindlichen Bedarfsplanung des Kreises war.

Im vorliegenden Fall hatte der Einrichtungsträger vom Landschaftsverband für die Jahre 2016 bis 2018 einen Investitionskostensatz von rund 22,50 Euro pro Tag genehmigt bekommen. Im Jahr 2019 erfolgte eine Neuberechnung, worauf die Einrichtung in den Jahren 2019 und 2020 nur noch einen Investitionskostensatz in Höhe von rund 16 Euro täglich berechnen sollte. Hintergrund war, dass bei dieser Einrichtung die Bestandsschutzregelung in 2019 nicht mehr zur Anwendung kommen konnte.

Die Einrichtung hat daher im Jahr 2020 auf die Pflegewohngeldförderung verzichtet und die Investitionskosten, die sie gegenüber den Bewohnern be-rechnet, dem zuständigen Landschaftsverband angezeigt. Für die sozialhilfe-bedürftigen Bewohner wurde mit dem örtlichen Träger eine Investitionskostenvereinbarung gemäß § 75 SGB XII abgeschlossen. Der Sozialhilfeträger machte zusätzlich einen „Sozialhilfeabschlag" von 10 Prozent geltend und wollte nur rund 14,40 Euro täglich bezahlen.

Da sich die Beteiligten nicht einigen konnten, wurde die SGB-XII-Schiedsstelle in NRW angerufen. Diese hat am 8. Juli 2020 über einen externen Vergleich den beantragten Investitionskostensatz antragsgemäß für 2020 auf rund 22,50 Euro pro Tag festgesetzt. Dies kann für betroffene Einrichtungen bedeuten, dass im Ergebnis bei einem Verzicht auf Pflegewohngeld und einer Investitionskostenvereinbarung gemäß § 75 SGB XII höhere Investitionskosten durchzusetzen sind, als bei der Förderentscheidung nach dem APG NRW für dieselbe Einrichtung angemessen waren.

Nach dieser Entscheidung der SGB XII-Schiedsstelle ist zu erwarten, dass auch andere Träger neben den gesetzlichen Handlungsoptionen nunmehr auch den Verzicht auf das Pflegewohngeld in Betracht ziehen werden.

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