De-minimis-Beihilfen, die aufgrund ihrer geringen wirtschaftlichen Bedeutung Bagatellcharakter haben, sind von vornherein zulässig und vom Beihilfenverbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV ausgenommen. Damit werden nicht nur die staatlichen Stellen und möglichen Leistungsempfänger in den Mitgliedstaaten vom bürokratischen Aufwand entsprechender Notifizierungsverfahren befreit. Auch den europäischen Behörden werden in solchen Fällen die Mühen entsprechender beihilferechtlicher Untersuchungen erspart, wo bereits wertmäßig ein spürbarer Einfluss auf den europäischen Binnenmarkt unwahrscheinlich ist.
Bislang wurde die allgemeine Grenze für de-minimis-Beihilfen bei EUR 200.000 und sowie bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („DAWI“) bei EUR 500.000 gezogen. Diese Wertgrenzen waren das letzte Mal vor geraumer Zeit angepasst worden.
Gerade durch die in den beiden zurückliegenden Jahren deutlich gestiegene Inflationsrate erklärt sich die Forderung aus verschiedenen Mitgliedstaaten und aus der Wirtschaft nach einer Anpassung dieser Wertgrenzen. Diesen Forderungen wird nun insofern Rechnung getragen, als der allgemeine Schwellenwert mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf EUR 300.000 und der Schwellenwert für DAWI auf EUR 750.000 angehoben wird.
Zudem wird ab dem 1. Januar 2026 ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen eingeführt. Damit wird zugleich den Empfängern dieser Beihilfen ein Monitoring für diese Beihilfen abgenommen wie auch den staatlichen Stellen die eigenständige Überprüfung entsprechender Angaben. Auch insofern bedeutet diese Änderung eine erhebliche Erleichterung.
Gleichwohl wird es weiter im Eigeninteresse aller Beteiligten liegen, eigene Vorsichtsmaßnahmen im Sinne einer beihilferechtlichen Compliance zu ergreifen, um den eigenen Pflichten gerecht werden zu können. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!