Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber nunmehr die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 in deutsches Recht zum Großteil vollzogen. Es ist seit dem 02.07.2023 in Kraft. Seitdem haben hinweisgebende Personen mehr Melde-Rechte und -Schutz und die meisten Organisationen müssen – spätestens bis 17.12.2023 – eine eigene Meldestelle einrichten und betreiben.
ACHTUNG: Seit dem 1. Dezember 2023 ist die Bußgeldvorschrift in Kraft, wenn ein interner Meldekanal nicht eingerichtet oder betrieben wird. Mehr erfahren!
Whistleblowing/hinweisgebende Personen: Ein Instrument der Selbstkontrolle von Organisationen
Geltende Gesetze und sonstige Regeln ganzheitlich einzuhalten – die sog. Compliance – wird für Organisationen mit zunehmender Komplexität ihrer Arbeitsprozesse und -beziehungen immer anspruchsvoller. Ohne systematische Herangehensweise ist Compliance kaum mehr lückenlos zu leisten.
hinweisgebende Personen, die innerhalb der Organisation auf bisher unbekannte oder zumindest unbearbeitete Missstände aufmerksam machen – sog. (internes) Whistleblowing – leisten hierbei einen wichtigen Beitrag. Sie ermöglichen Organisationen, die gemeldeten Missstände diskret und effizient abzustellen. Meldestellen für hinweisgebende Personen sind außerdem für die meisten Organisationen nunmehr Pflicht, sodass nicht nur praktischer, sondern auch rechtlicher Handlungsbedarf für betroffene Organisationen besteht.
Die Rechtslage um hinweisgebende Personen hat sich grundlegend geändert – mehr Pflichten, Fallstricke aber auch Chancen
Bisher richtete sich die Rechtslage von hinweisgebende Personen – abgesehen von Spezialnormen, etwa im Beamten- oder Arbeitsschutzrecht – nach den allgemeinen Gesetzen, ein spezielles Whistleblowing-Gesetz gab es in Deutschland bisher nicht.
Das hat sich jetzt grundlegend geändert. Das HinSchG wurde am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl Teil I, Ausgabe Nr. 140) und ist seit dem 02.07.2023 in Kraft.
Es regelt auf Seiten der (potenziellen) hinweisgebende Personen deren Rechte und Schutz umfassend neu, auf Seiten der Adressaten u. a. die Verpflichtung von Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten, die Meldungen durch eigene Meldestellen zu fördern und sinnvoll zu verarbeiten.
Es besteht jetzt akuter Handlungsbedarf für Organisationen mit mehr als 249 Beschäftigten, die seit dem 02.07.2023 verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Private Beschäftigungsgeber, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und 50-249 Beschäftigen haben, müssen eine interne Meldestelle bis zum 17.12.2023 einrichten.
Aber auch diese sollten ihre interne Meldestelle nicht erst zum 17.12.2023 einrichten und in Betrieb nehmen, denn mit Inkrafttreten des HinSchG dürfen hinweisgebende Personen bei einschlägigen Verstößen auch direkt an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz melden (§ 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 HinSchG). Außerdem nimmt die rechtskonforme Einrichtung einer internen Meldestelle einige Zeit in Anspruch.