Das Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgebende Personen decken immer wieder Missstände gegenüber Behörden oder sogar öffentlich auf. Das kann empfindliche Folgen für Betroffene und Organisationen nach sich ziehen.

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Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber nunmehr die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 in deutsches Recht zum Großteil vollzogen. Es ist seit dem 02.07.2023 in Kraft. Seitdem haben hinweisgebende Personen mehr Melde-Rechte und -Schutz und die meisten Organisationen müssen – spätestens bis 17.12.2023 – eine eigene Meldestelle einrichten und betreiben.

ACHTUNG: Seit dem 1. Dezember 2023 ist die Bußgeldvorschrift in Kraft, wenn ein interner Meldekanal nicht eingerichtet oder betrieben wird. Mehr erfahren!

Whistleblowing/hinweisgebende Personen: Ein Instrument der Selbstkontrolle von Organisationen

Geltende Gesetze und sonstige Regeln ganzheitlich einzuhalten – die sog. Compliance – wird für Organisationen mit zunehmender Komplexität ihrer Arbeitsprozesse und -beziehungen immer anspruchsvoller. Ohne systematische Herangehensweise ist Compliance kaum mehr lückenlos zu leisten.

hinweisgebende Personen, die innerhalb der Organisation auf bisher unbekannte oder zumindest unbearbeitete Missstände aufmerksam machen – sog. (internes) Whistleblowing – leisten hierbei einen wichtigen Beitrag. Sie ermöglichen Organisationen, die gemeldeten Missstände diskret und effizient abzustellen. Meldestellen für hinweisgebende Personen sind außerdem für die meisten Organisationen nunmehr Pflicht, sodass nicht nur praktischer, sondern auch rechtlicher Handlungsbedarf für betroffene Organisationen besteht.

Die Rechtslage um hinweisgebende Personen hat sich grundlegend geändert – mehr Pflichten, Fallstricke aber auch Chancen

Bisher richtete sich die Rechtslage von hinweisgebende Personen – abgesehen von Spezialnormen, etwa im Beamten- oder Arbeitsschutzrecht – nach den allgemeinen Gesetzen, ein spezielles Whistleblowing-Gesetz gab es in Deutschland bisher nicht.

Das hat sich jetzt grundlegend geändert. Das HinSchG wurde am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl Teil I, Ausgabe Nr. 140) und ist seit dem 02.07.2023 in Kraft.

Es regelt auf Seiten der (potenziellen) hinweisgebende Personen deren Rechte und Schutz umfassend neu, auf Seiten der Adressaten u. a. die Verpflichtung von Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten, die Meldungen durch eigene Meldestellen zu fördern und sinnvoll zu verarbeiten.

Es besteht jetzt akuter Handlungsbedarf für Organisationen mit mehr als 249 Beschäftigten, die seit dem 02.07.2023 verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Private Beschäftigungsgeber, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und 50-249 Beschäftigen haben, müssen eine interne Meldestelle bis zum 17.12.2023 einrichten.

Aber auch diese sollten ihre interne Meldestelle nicht erst zum 17.12.2023 einrichten und in Betrieb nehmen, denn mit Inkrafttreten des HinSchG dürfen hinweisgebende Personen bei einschlägigen Verstößen auch direkt an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz melden (§ 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 HinSchG). Außerdem nimmt die rechtskonforme Einrichtung einer internen Meldestelle einige Zeit in Anspruch.

Aktueller Änderungsbeschluss zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems

Bislang vertrat die Wirtschaftsprüferkammer die Ansicht, dass die Einrichtung eines Hinweisgebersystems und die Übernahme der Funktion als interne Meldestelle nach dem HinSchG bei gleichzeitiger Tätigkeit als Abschlussprüfer ein und desselben Mandanten weitgehend wegen berufsrechtlicher Kollisionen ausgeschlossen ist.

Nunmehr hat sie diese Sichtweise geändert. Es ist nun möglich, dass auch die Aufgaben der internen Meldestelle übernommen werden – insbesondere die Annahme von Meldungen und die Beratung zu Folgemaßnahmen, nicht aber deren Festlegung.

Curacon unterstützt Sie nicht nur beratend, sondern bietet Ihnen mit Curacon-Whistle auch die Möglichkeit uns mit der Meldestelle zu betrauen.

Hinweisgeberschutzgesetz – was Sie jetzt wissen müssen!

Was ist Whistleblowing – wer sind hinweisgebende Personen?

Ganz allgemein bezeichnet die internationale Forschung Whistleblowing als Meldungen von Missständen aller Art durch Personen mit privilegiertem Informationszugang – meist (ehemalige) Mitarbeiter – gegenüber Parteien, die in der Lage sind, diesen abzuhelfen. Das können organisationseigene Adressaten – etwa das hinweisgebende Personen-System, die Führung, die Mitarbeitervertretung etc. – sein, wie auch externe Stellen – klassischerweise die Kontrollbehörden oder Medien (siehe Kölbel/Herold/Wienhausen-Knezevic 2022: in Whistleblowing. Band 1: Stand und Perspektiven der empirischen Forschung, S. 1 ff.).

Anders als oft vermutet, gibt keine bestimmten persönlichen Merkmale, die hinweisgebende Personen ausmachen – den typischen hinweisgebende Personen, der Whistleblowing betreibt, gib es demnach nicht. Allenfalls lassen sich einige Whistleblowing-förderliche Persönlichkeits-Tendenzen feststellen (Herold 2022: in Whistleblowing. Band 1: Stand und Perspektiven der empirischen Forschung, S. 67 ff.).

Zu Whistleblowing kommt es vielmehr typischerweise durch eine interne Eskalation bestehend aus Meldung, keiner (erkennbaren) Abhilfe und stattdessen Repressalien gegen den hinweisgebende Personen (Kündigung, Mobbing etc.). So sieht er irgendwann keine andere Wahl mehr, als den Weg zu externen Instanzen zu suchen. Eingerahmt wird dieser typische Verlauf von den Gegebenheiten der jeweils betroffenen Organisation (Branche, Hierarchie-Struktur, Betriebsklima, Organisations-Kultur, etc.). Die Angst vor einem derartigen Verlauf ist gleichzeitig der stärkste nachweisbare Hemmgrund (Herold 2022: in Whistleblowing. Band 1: Stand und Perspektiven der empirischen Forschung, S. 56 ff.). Die neue Gesetzeslage setzt unmittelbar an diesen Punkten an.

Welche Rechte haben hinweisgebende Personen zukünftig?

Zunächst muss der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet sein.

Dabei erfasst § 1 HinSchG als „hinweisgebende Person“:

  • natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen

Sachlich erfasst § 2 HinSchG Informationen über Verstöße aus einer ganzen Reihe von Rechtsbereichen (augeklammert bleiben etwa die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder Informationen von Nachrichtendiensten gem. § 5 und § 6 HinSchG), u. a.:

  • Strafrechtliche Verbote
    (z.B. Korruption, Betrug etwa bei Abrechnungen, Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Untreue, sexuelle Belästigung etc.)
  • Ordnungswidrigkeiten
    wenn die Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • Geldwäsche
  • Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität
  • Vorgaben zum Umweltschutz
  • Vorgaben zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Vorgaben zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung
  • Vorgaben zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern
  • Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation
  • Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen

Wenn hinweisgebende Personen außerdem hinreichenden Grund – also guten Glauben – anzunehmen,

  • dass der gemeldete Sachverhalt wahr ist und in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt und
  • die Weitergabe/Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken,

dann haben sie ein  Wahlrecht (§ 7 Abs. 1 HinSchG). Sie können sich frei entscheiden,

  • ob sie die eigene interne Meldestelle der betroffenen Organisation (dazu unten) nutzen
  • oder direkt an die zuständige behördliche Meldestelle herantreten.  

Die Öffentlichkeit dürfen hinweisgebende Personen weiterhin nur nachrangig einschalten („Offenlegung“ gem. § 32 Abs. 1 HinSchG), nämlich wenn sie entweder

  • eine externe Meldung an die zuständige Behörde für Hinweise nach dem HinSchG (s.o.) abgegeben haben und
  • keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder sie keine Rückmeldung über solche erhalten haben.

oder

  • hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass
    • gewichtige Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen können – etwa ein Notfall oder die Gefahr von nicht mehr rückgängig zu machenden Schäden.

      oder
       
    • im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind

      oder
       
    • Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten,
    • Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten
    • oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird

Wie sind hinweisgebende Personen zukünftig geschützt?

Hinweisgebende (und die sie unterstützenden) Personen, die

  • vom HinSchG erfasste Meldungen (intern, extern oder Offenlegung) abgegeben haben und
  • hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die weitergegebenen Informationen der Wahrheit entsprechen und in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen

sind dann u. a. folgendermaßen geschützt (§§ 33 ff. HinSchG).

  • keine rechtliche Verantwortlichkeit für Beschaffung oder Zugriff auf die Information, außer die hinweisgebende Person macht sich dadurch strafbar
  • keine rechtliche Verantwortlichkeit für die Meldung
  • Verbot von Repressalien aller Art (Liste bei Bundestags-Drucksache 20/3442, S. 95)
  • Beweislastumkehr
    Bei Benachteiligung nach Meldung wird Repressalie vermutet, wenn die hinweisgebende Person diese Regelung geltend macht → Gegenbeweis ist von benachteiligender Person zu führen (§ 36 Abs. 2 HinSchG)

Welche Pflichten treffen Organisationen und welche Sanktionen können bei Fehlverhalten verhängt werden?

Potenziellen hinweisgebende Personen sollen ihre Rechte möglichst leicht und auch praktisch geschützt ausüben können. Darum sieht der HinSchG auf Annahmeseite vor, dass Organisationen eigene Meldestellen auf eine bestimmte Art und Weise einrichten und betreiben (§§ 12 ff. HinSchG).

Einrichten (mindestens) einer internen Meldestelle

  • Organisationen – egal welcher Rechtsform – mit mehr als 50 Beschäftigen müssen grds. mit Inkrafttreten des HinSchG (mindestens) eine interne Meldestelle einrichten (§ 12 Abs. 1, 2 HinSchG) Private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis zu 249 Beschäftigten erst ab dem 17.12.2023 (§ 42 HinSchG)
  • dasselbe gilt für Gemeinden ab 10.000 Einwohner (Art. 8 Abs. 9 HinSch-RL)
  • Ermöglichung von mündlichen und/oder schriftlichen Meldungen, auf Wunsch des hinweisgebende Personens auch persönlich
  • juristische Personen des privaten Sektors mit 50 – 249 Beschäftigen dürfen gemeinsame Meldestelle einrichten (für Bund/Land als Beschäftigungsgeber sollen obersten Bundes-/Landesbehörden dafür gemeinsame Behörden/Stellen bestimmen bzw. bei Gemeinden soll Landesrecht gelten)

Aufgaben der internen Meldestellen – Verfahren und Folgemaßnahmen

Die interne Meldestelle (§ 17 HinSchG)

  • bestätigt der hinweisgebenden Person innerhalb von sieben Tagen, dass die Meldung eingegangen ist
  • prüft, ob Meldung sachlich unter den HinSchG fällt
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt, ersucht ggf. um weitere Informationen
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
  • Rückmeldung innerhalb von drei Monaten (ab Eingangsbestätigung bzw. Meldung)
  • ergreift Folgemaßnahmen (§ 18 HinSchG)
    • interne Untersuchungen
    • hinweisgebende Personen an andere zuständige Stellen verweisen
    • das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an eine für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder an eine zuständige Behörde
    • das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen

ACHTUNG: Sie müssen gem. § 13 Abs. 2 HinSchG für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren bei den zuständigen Behörden bereithalten. Das bedeutet, dass Sie auf die staatliche Konkurrenz ihrer eigenen Meldestelle und das Wahlrecht von hinweisgebende Personen, diese auch direkt zu nutzen, selbst hinweisen müssen!

Welche Sanktionen drohen bei Verstoß?

Zudem drohen Bußgelder. Abgesehen von den handelnden Personen kann auch die Organisation selbst gem. §§ 9, 30, 130 OWiG mit den folgenden Bußgeldern sanktioniert werden, gem. § 40 Abs. 5, 6 i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG mit dem Faktor 10 versehen. Möglich sind damit Bußgelder bis zu 500.000 € gegen die betroffene Organisation, im Einzelnen:

  • eine Meldung oder Folge-Kommunikation zwischen Meldestelle und hinweisgebender Person behindern = Verhindern oder Einschränken - jedes Verhalten mit dem dies auch nur versucht wird, insb. einschüchternde Maßnahmen – Bußgeld bis 50.000 € – mal 10 gegen die Organisation
  • vorsätzlich/leichtfertig die vorgeschriebene Vertraulichkeit im Umgang mit der Meldung nicht wahren – Bußgeld bis 50.000 €/25.000 €, ggf. mal 10 Fahrlässigkeit Geldbuße – bis 10.000 € – jeweils x 10 gegen die Organisation (s.o.)
  • eine (einzige!) Repressalie (gegen geschützte Person) ergreifen

Handeln oder Unterlassen – Nachteil muss nicht tatsächlich eintreten, Versuch reicht aus – Bußgeld bis 50.000 € – x 10 gegen die Organisation (s.o.)

  • nicht dafür sorgen, dass die interne Meldestelle eingerichtet/betrieben wird – Bußgeld bis 20.000 €.

Das umfasst nicht nur die Gar-Nicht-Einrichtung und den Gar-Nicht-Betrieb, sondern auch die Nicht-So-Einrichtung und den Nicht-So-Betrieb, also rechtswidrige bzw. defizitäre Umsetzungen. Diese Bußgeldnorm kommt zeitverzögert ab dem 01.12.2023 zur Anwendung gem. § 42 Abs. 2 HinSchG.

Es handelt sich dabei um eine sogenannte „Dauerordnungswidrigkeit“ bei der ein Bußgeld in fortlaufenden Verwaltungsakten mehrfach festgesetzt werden kann, solange die verantwortlichen Personen der Einrichtung- und Betriebspflicht nicht nachgekommen.

Die wichtigsten Informationen im Video

Risiken und Chancen – wie Curacon Ihre Organisation unterstützen kann

Die Forschungsergebnisse zum Whistleblowing zeigen: Jede Organisation hat es weitgehend selbst in der Hand zu verhindern, dass potenzielle Hinweisgeber zukünftig von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und sich direkt an die zuständige Behörde bzw. externe Meldestelle wenden (etwa die des Bundes beim Bundesamt für Justiz gem. § 19 HinSchG).

Nutzen Sie die Einrichtungspflicht als Chance, ein Hinweisgeber-System nicht nur minimal rechtskonform, sondern optimal praxisnah entlang der Bedürfnisse von Insidern mit Kenntnissen über relevante Verstöße einzurichten.

Bieten Sie potenziellen Hinweisgebern, die Whistleblowing betreiben wollen, eine positive Meldeumgebung und aufwandsarm nutzbare Meldekanäle. So profitieren Sie bestmöglich von den Haupt-Vorteilen:

  • Sie vermeiden jedenfalls Bußgelder für die Nichteinrichtung und als Entscheidungsträger/Mitglied von Aufsichtsgremien etc. zusätzlich daraus resultierende persönliche straf-/haftungsrechtliche Folgen.
  • Außerdem erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass bisher unbekannte oder unbearbeitete Missstände intern aufgedeckt werden.
  • Sie schaffen so ein Frühwarnsystem, das die Risikokommunikation verbessert und bestenfalls präventiv wirkt, aber jedenfalls eine zeitnahe, diskrete Reaktion ermöglicht.
  • Dann haben Hinweisgeber auch keinen Grund, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und so überraschende behördliche Maßnahmen auszulösen, die empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen (können) – neben dem Verlust der Bearbeitungshoheit etwa Haftungskosten, Geld-/Freiheitsstrafen, berufsrechtliche Sanktionen und Reputations-Schäden.

Curacon Whistle als Rundum-Sorglos-Paket

§ 14 Abs. 1 HinSchG gestattet ausdrücklich, dass Sie einen Dritten mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen. Typischerweise kann das eine Rechtsanwaltskanzlei übernehmen. Es gibt auch bereits eine konkrete Lösung von Curacon für diese Herausforderung: Curacon Whistle, ein neutraler Melde-Kanal für Ihr Unternehmen.

Das komplette Management aller Meldungen und Fragen erfolgt (auf Wunsch anonym) über unsere Rechtsexpert:innen – von der Annahme der Meldungen über Bewertung, Reporting und Betreuung bis zur Lösung. Sie haben damit umgehend eine praxistaugliche, für Ihr Unternehmen individualisierbare Lösung und zugleich einen rechtssicheren Rahmen inkl. der sofortigen Einschätzung der Bedeutung und Tragweite jeder Meldung. Und zugleich eine Neutralität, die ein internes Meldesystem nicht bieten kann.

Es reicht von

  • einem Einführungs-Workshop zur rechtlichen Lage und den Anforderungen für Ihre Organisation
  • über die beratende Begleitung bei der Einrichtung ihrer eigenen, rechtskonformen und effektiven Meldestelle
  • bis zur Komplettlösung, d.h. wir stellen den Meldekanal, empfangen die Meldungen von Hinweisgebern + rechtliche Erst- und Folge-Prüfung der Meldungen durch CURACON-Anwälte/Experten aus verschiedenen Fachgebieten
  • automatisierte Eingangsbestätigung, Kommunikation mit den Hinweisgebern + Rückmeldung
  • Handlungsempfehlungen für Folgemaßnahmen, im Einzelfall und auf Wunsch soweit zulässig auch Begleitung/Übernahme einzelner Folgemaßnahmen

Wir beraten Sie gern bei der Einrichtung Ihres eigenen Hinweisgeber-Systems. Sie können uns auch mit den Aufgaben der Meldestelle betrauen. Wir richten dann den Meldekanal für sie ein, nehmen die Meldungen an und bewerten diese rechtlich und tatsächlich. Zum Paket gehören auch Schulungen, die nötigen, rechtskonformen Dokumente und verschiedene weitere Leistungen. Melden Sie sich gerne bei uns. Jetzt Kontakt aufnehmen!

Kurz und knapp zusammengefasst finden Sie die wichtigsten Informationen auch auf unserem Produktblatt zu Hinweisgeber-Systemen.

Inhouse-Schulungen Hinweisgeberschutzgesetz

Sind Sie schon vorbereitet? Nutzen Sie die Einrichtungspflicht als Möglichkeit, ein Hinweisgeber-System nicht nur minimal rechtskonform, sondern optimal praxisnah einzurichten.

Und sollten Sie Unterstützung benötigen, nutzen Sie unser Inhouse-Angebot: Mit unseren individuell auf Ihre Einrichtung zugeschnittenen Inhouse Schulungen vermitteln wir Ihnen genau das Wissen, das Sie für die Besetzung der internen Meldestelle benötigen.

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