Veröffentlichungen

Deutliche Verschlechterungen ab 2021

Für Einrichtungen im Mietmodell in NRW

Pflegeeinrichtungen im Miet- beziehungsweise Pachtverhältnis genießen befristet bis zum 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Anerkennung der Pacht-/ Miethöhe zum Vertragsstand 1. Februar 2014 einen Bestandsschutz. Voraussetzung ist, dass das Pacht-/Mietverhältnis bereits vor Inkrafttreten der APG DVO am 2. November 2014 bestanden hat.

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Autor:
Jan Grabow
Erschienen in:
Altenheim 08/2019