Irrtum 2: Veröffentlichung von Fotos

Die Veröffentlichung von Fotos ist nun grundsätzlich verboten. Sind Sie sicher?

Anforderungen an Einwilligung zur Veröffentlichung verschärfen sich

„Datenschutz: KiTa schwärzt Gesichter in Fotoalben“ (Die Welt, 02.08.2018). Diese und ähnliche Schlagzeilen sind seit dem 25. Mai des Öfteren zu lesen, wodurch sich das Gerücht, Fotos zu veröffentlichen nun grundsätzlich verboten sei, hartnäckig hält.

Tatsächlich ist die Rechtslage nicht mehr so eindeutig wie früher. Denn bisher fanden sich die wesentlichen Vorgaben zur Veröffentlichung von Fotos im Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild festlegte. Demnach ist die Verbreitung oder Veröffentlichung eines Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten erlaubt (§ 22 KUG). Mit der DS--GVO verschärfen sich nun allerdings die Anforderungen an eine Einwilligung. Während das KUG nur von einer Einwilligungserfordernis bei der Veröffentlichung ausgeht, definiert die Grundverordnung diese bereits bei der Datenerhebung, also der Fotoaufnahme. Und die Einwilligung muss zudem informiert und freiwillig sowie vor der Datenerhebung selbst erfolgen. Sie muss jederzeit widerrufen werden können und der Verantwortliche muss nachweisen, dass die betroffene Person eingewilligt hat.

Darüber hinaus definiert das Kunsturhebergesetz in § 23 Erlaubnistatbestände, also Bedingungen unter welchen die Einholung einer Einwilligung an die Veröffentlichung nicht notwendig ist. Dies ist zum Beispiel bei Bildern aus der Zeitgeschichte oder von Versammlungen wie Demonstrationen der Fall. Ob nach dem 25. Mai diese Ausnahmen im Rahmen des Kunsturhebergesetzes fortbestehen können, ist zurzeit noch unklar. Erste Gerichtsurteile (OLG Köln, Az.: 15 W 27/18) deuten aber daraufhin, dass für bestimme Zwecke von der DS-GVO abweichende Gesetze bestehen bleiben können.