Irrtum 3: Bußgelder bei Datenschutzverletzungen

Die Datenschutzaufsichtsbehörde verhängen für alle Vergehen hohe Bußgelder. Überzeugen Sie sich selbst!

Bußgelder sind Einzelfallentscheidung

Insbesondere durch die hohen Bußgelder, die im Falle von Datenschutzverletzungen drohen, hat die DS-GVO vor ihrem Inkrafttreten für Aufmerksamkeit gesorgt. In der Tat können in Einzelfällen Geldbußen in Höhe „von bis zu 20 Mio. EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes“ verhängt werden (vgl. Art. 83. Abs. 4 lit. 5 DS‑GVO).

Das bedeutet aber natürlich weder, dass für jede Datenschutzverletzung ein Bußgeld verhängt wird, noch, dass jedes Bußgeld diese Größenordnung erreicht. Ob überhaupt ein Bußgeld verhängt wird, ist nach Artikel 83 Absatz 2 der DS-GVO stets eine Einzelfallentscheidung, die unter anderem von der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dem Ausmaß des erlittenen Schadens und der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit abhängt. Außerdem ist zu beachten, dass von einer Höhe von bis zu 20 Millionen EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes die Rede ist. Eine solche Höhe wird die absolute Ausnahme für besonders schwerwiegende Vergehen sehr großer Unternehmen bleiben (wenn solche hohen Bußgelder überhaupt jemals verhängt werden).