10 % Rückzahlungsquote aus Corona-Erstattungen

Die Jahresergebnisse und Umsatzrenditen von Pflegeeinrichtungen haben sich in 2020 und 2021 widererwartend gut entwickelt. Gründe hierfür liegen im pandemiebedingten Nachfrageüberhang, aber auch zum Teil in der Überkompensation aus den Corona-Schutzschirmen.

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Kennzahl des Monats November 2022

Infolge des Coronavirus und den daraus resultierenden finanziellen Belastungen für Pflegeeinrichtungen wurde ein Erstattungsverfahren nach §150 SGB XI geschaffen. Die Erstattungen zielen auf die Kompensation außerordentlicher Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen, die nicht anderweitig finanziert werden, ab. Dies gilt für die entstandenen Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen gegenüber der Pflegeversicherung in der Zeit von März 2020 bis zum 30. Juni 2022. Eine Überprüfung der Erstattungen erfolgt nachgelagert.

Im Rahmen eines Erfahrungsaustausches mit zahlreichen Vertretern von Pflegeeinrichtungen haben wir eine Kurzbefragung zu den Corona-Erstattungen-Nachweisprüfungen und etwaigen Rückforderungen durchgeführt. 79 Träger haben hier ihre Erfahrungen mit uns geteilt.

In unserer Kurzbefragung waren knapp 53% der befragten Träger bereits von einer Nachweisprüfung betroffen. Hier sehen wir, dass bei 54% der befragten Träger, deren Nachweise hinsichtlich Corona-Erstattungen bereits geprüft wurden, sich Rückforderungen seitens der Kostenträger ergeben haben. Zu diesem Zweck haben die Träger üblicherweise Rückstellungen für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von 20 – 50% der erhaltenen Erstattungen gebildet. Die geforderte Rückzahlungsquote lag jedoch bei 92% (in absoluten Zahlen: 12) dieser geprüften Träger bei unter 10% der erhaltenen Erstattungen. Lediglich ein Träger berichtete von Ruckforderungen von über 40% der Erstattungen.

Quelle: Kurzbefragung Curacon zur Corona-Nachweisprüfung (N=79)

Zum 31.12.2022 können Rückstellungen für etwaig drohende Rückzahlungsverpflichtungen in Bezug auf die §150-SGB-XI- Erstattungen des Jahres 2020 aufgelöst werden, wenn keine Nachweisprüfung erfolgt ist oder die Pflegekassen keine Rückerstattung geltend gemacht haben. Vor dem Hintergrund aktuell hoher Kostensteigerungen könnte die Auflösung der §150-Rückstellungen bei zahlreichen Trägern ggf. noch zu einem ausgeglichenen Jahresergebnis beitragen.

Die angesprochene Kurzbefragungen ist weiterhin geöffnet. Sie wollen Ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit der §150 SGB XI Nachweisprüfung mit uns teilen? Wir freuen uns über ihre Teilnahme an der Kurzbefragung.

Die Nachweisprüfung in Pflegeeinrichtungen ist ebenfalls eins von vielen spannenden Themen unseres frisch veröffentlichten Branchenreport Altenhilfe. Zweimal im Jahr stellen wir ihnen kompakt aktuelles Marktwissen zur Altenhilfe zusammen. Sie haben Interesse an unserem Branchenreport? Sprechen Sie uns gerne an, um erste Einblicke zu erhalten.

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