Kennzahl des Monats November 2022
Infolge des Coronavirus und den daraus resultierenden finanziellen Belastungen für Pflegeeinrichtungen wurde ein Erstattungsverfahren nach §150 SGB XI geschaffen. Die Erstattungen zielen auf die Kompensation außerordentlicher Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen, die nicht anderweitig finanziert werden, ab. Dies gilt für die entstandenen Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen gegenüber der Pflegeversicherung in der Zeit von März 2020 bis zum 30. Juni 2022. Eine Überprüfung der Erstattungen erfolgt nachgelagert.
Im Rahmen eines Erfahrungsaustausches mit zahlreichen Vertretern von Pflegeeinrichtungen haben wir eine Kurzbefragung zu den Corona-Erstattungen-Nachweisprüfungen und etwaigen Rückforderungen durchgeführt. 79 Träger haben hier ihre Erfahrungen mit uns geteilt.
In unserer Kurzbefragung waren knapp 53% der befragten Träger bereits von einer Nachweisprüfung betroffen. Hier sehen wir, dass bei 54% der befragten Träger, deren Nachweise hinsichtlich Corona-Erstattungen bereits geprüft wurden, sich Rückforderungen seitens der Kostenträger ergeben haben. Zu diesem Zweck haben die Träger üblicherweise Rückstellungen für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von 20 – 50% der erhaltenen Erstattungen gebildet. Die geforderte Rückzahlungsquote lag jedoch bei 92% (in absoluten Zahlen: 12) dieser geprüften Träger bei unter 10% der erhaltenen Erstattungen. Lediglich ein Träger berichtete von Ruckforderungen von über 40% der Erstattungen.