Die Länder können Förderanträge ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Krankenhäuser wiederum können für einzelne Projekte seit dem 2. September 2020 Mittel bei den Ländern anmelden.
Wichtig dabei ist, dass mindestens 15 % der gewährten Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit verwendet werden müssen.
Für eine erfolgreiche Förderung ist die Abklärung der Förderfähigkeit der krankenhausindividuellen Digitalisierungsvorhaben im Rahmen des KHZG ebenso von Bedeutung wie deren Priorisierung und eine Erfolgsmessung. Letztere wird auf Basis einer strukturierten Selbsteinschätzung jeweils zum 30. Juni 2021 sowie zum 30. Juni 2023 stattfinden.
Insgesamt sollten die förderfähigen Digitalisierungsvorhaben und -initiativen optimal aufeinander abgestimmt sein, in einer IT-Strategie formuliert und bis 31. Dezember 2024 umgesetzt werden. Ansonsten drohen Abschläge in Höhe von bis zu 2 % des Rechnungsbetrages je Fall.
Selbstverständlich steht Ihnen Sanovis mit seiner langjährigen Beratungserfahrung bei den Förderanträgen unterstützend zur Seite und begleitet Sie bei Ihrem Prozess hin zu Gesundheit 4.0. Jetzt Kontakt aufnehmen!