Sicherheit

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Wo Menschen arbeiten passieren Fehler: 

  • Fehler in der Steuerdeklaration werden grundsätzlich als einfache Korrektur nach § 153 AO – ohne strafrechtlichen Vorwurf – angesehen.
  • Hingegen können Fehler in der Steuerdeklaration aber auch schnell als „Selbstanzeige“ behandelt werden. Um eine strafrechtliche Begünstigung zu erlangen sind umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich.