Wo Menschen arbeiten passieren Fehler:
- Fehler in der Steuerdeklaration werden grundsätzlich als einfache Korrektur nach § 153 AO – ohne strafrechtlichen Vorwurf – angesehen.
- Hingegen können Fehler in der Steuerdeklaration aber auch schnell als „Selbstanzeige“ behandelt werden. Um eine strafrechtliche Begünstigung zu erlangen sind umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich.