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Das neue Wirklichkeitsprinzip

Nachhaltige Innovation oder Schönmalerei?

Vorsicht war gestern. Wirklichkeitsgetreu soll die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden im kommunalen Jahresabschluss fortan sein. So will es § 33 Abs. 1 Nr. 3 der KomHVO NRW, die zum Jahresbeginn die GemHVO NRW abgelöst hat. Dass der Gesetzgeber es ernst meint, ist § 91 Abs. 4 Nr. 3 der Gemeindeordnung NRW zu entnehmen, wo das Wirklichkeitsprinzip ebenfalls Erwähnung findet. Das Vorsichtsprinzip tauchte bislang lediglich auf Verordnungsebene auf. Eine Definition des neuen Begriffs liefern weder Gesetz noch Verordnung. Hier wird eine Konkretisierung auf weiteren Verordnungs- oder Hinweisebenen erwartet.

Fundamentale Auswirkungen sind insbesondere bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zu erwarten. Zunächst hat im § 36 Abs. 2 KomHVO der Komponentenansatz Einzug in den Gesetzestext erhalten. Er darf wie im Handelsrecht bei Gebäuden und zudem eingeschränkt bei Straßen, Wegen und Plätzen angewendet werden. Die große Neuerung enthält dann Abs. 5, der eine Neubewertung vorschreibt, wenn durch Erhaltungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht wird und das Wahlrecht zum Komponentenansatz nicht ausgeübt wurde.

Der Wortlaut der Regelung könnte theoretisch auf eine Neubewertung zum aktuellen Marktpreis abzielen. Vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung ist es allerdings sehr wahrscheinlich, dass die Neubewertung auf einen Ansatz zu den fortgeführten Anschaffungskosten zuzüglich des Wertes der durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen abzielt. Damit sollen Anreize für Instandhaltungsmaßnahmen geschaffen werden, da die entsprechenden Aufwendungen über einen längeren Zeitraum gestreckt werden können und damit vorerst zur Entlastung des Haushalts beitragen.

Im Ergebnis kann es damit zu einem Wertansatz oberhalb der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten kommen. Ob eine Verlagerung von Aufwendungen in spätere Haushaltsjahre nachhaltig ist, darf zumindest bezweifelt werden. Der vorsichtige Kaufmann reibt sich jedenfalls verwundert die Augen …