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Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen

Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes liegt vor

Nach etlichen Anläufen in den vergangenen Jahren und dem Beteiligungsverfahren „Mitreden-Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ ist er da: der Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG).

Insgesamt handelt es sich um eine wertvolle und sehr facettenreiche Weiterentwicklung des deutschen Kinder- und Jugendhilferechts. Aufgrund der Breite und der Komplexität der Themen sollen im Folgenden nur die fünf wichtigsten kurz skizziert werden, wobei ein Schwerpunkt auf das Thema „Inklusion“ gelegt wird.

1. Kinderschutz

Medizinische Berufsgeheimnisträger und weitere Berufsgruppen (z.B. Lehrkräfte) werden bei der Gefährdungseinschätzung beteiligt und Strafverfolgungsbehörden sind bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung zu informieren. Das Jugendamt wird verpflichtet, Personen, die einen Kinderschutzfall melden, eine Rückmeldung zu geben, die Qualität dieser Rückmeldung bleibt allerdings unbestimmt. Des Weiteren werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis verschärft, familienähnliche Betreuungsformen bzw. Erziehungsstellen fallen zukünftig unter die Betriebserlaubnispflicht und es wird ein erweitertes Prüfrecht der Aufsichtsbehörden implementiert.

2. Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und Pflegefamilien

Es wird ein Beratungs- und Unterstützungsanspruch für Eltern und Pflegeeltern eingeführt, der Verpflichtungsgrad der Hilfen für junge Volljährige wird verstärkt, unter anderem durch eine sogenannte Coming-back-Option sowie eine Nachbetreuungspflicht, und mit dem Instrument der Dauerverbleibensanordnung wird die Kontinuität der Betreuung in Pflegefamilien verbessert.

3. Prävention

Der Anspruch auf Betreuung und Versorgung in Notsituationen wird in die Hilfe zur Erziehung verschoben, Familien in Notsituationen können ambulante Hilfen ohne vorherige Antragstellung beim Jugendamt in Anspruch nehmen und es wird klargestellt, dass im Rahmen von Hilfe zur Erziehung verschiedene Hilfearten miteinander kombiniert werden können.

4. Beteiligungsrechte

Es wird eine eigene Norm zur Selbstvertretung geschaffen, die Ombudsstellen werden gesetzlich implementiert und es wird ein eigenständiger Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten eingeführt.

5. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderung

Bereits im Vorwort des Abschlussberichts ist – wie schon lange diskutiert – zu lesen, es gehe „um eine Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen, mit und ohne Behinderungen“, also um die sogenannte „Inklusive Lösung“. Der Gesetzesentwurf soll diese bis zum Jahr 2028 umsetzen und die Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, gleich welche (drohende) Behinderung sie haben, bei den Jugendämtern zusammenführen. Dies setze aber voraus, dass spätestens bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz verkündet worden sein wird, das diesbezüglich (mindestens) konkrete Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung und zur Kostenbeteiligung enthalte. Dem zu Grunde liegen soll prospektive Gesetzesevaluation.

Die Umstellungsprozesse in Folge des Inkrafttretens der drei Reformstufen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sind noch lange nicht abgeschlossen.

Falls die inklusive Lösung verabschiedet wird, wird es aber für Träger, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach dem SGB IX erbringen, wiederum zu gravierenden Veränderungen kommen. Neben den fachlichen Aspekten sind auch die Verträge mit den öffentlichen Jugendhilfeträgern abzuschließen und nicht länger mit den Eingliederungshilfeträgern.

Zudem erwartet alle Akteure auf dem Weg bis 2028 noch eine nicht unwesentliche weitere Änderung, die ebenfalls höchste Aufmerksamkeit erfordert: am 1. Januar 2023 tritt die vierte Stufe des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes in Kraft, die den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX neu regeln soll.

Eine gelingende Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ist unbenommen wünschenswert und überfällig, um die nach heutiger Rechtslage häufigen Streitigkeiten und Ungleichbehandlungen zu beenden. Die damit einhergehenden Umstellungsprozesse und Rechtsfragen sind daher sorgsam und frühzeitig anzugehen.

Ob die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Verfahrenslotsen der Jugendämter das richtige Instrument sind, um den Zuständigkeitsübergang zu begleiten, bleibt abzuwarten. Sie sollen ab 2024 verbindliche Ansprechpartner der betroffenen Eltern sein und diese durch das gesamte Verfahren begleiten.

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