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Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Unterstützung steigender Anforderungen durch intensive Zusammenarbeit

Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats

Aufsichtsräte haben primär eine Überwachungsfunktion in Bezug auf die Geschäftsführung. In diesem Rahmen kommt der Prüfung der externen Rechnungslegung durch den Abschlussprüfer eine große Bedeutung zu. Dem Aufsichtsrat gibt das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers Hinweise über die Vertrauenswürdigkeit der Abschlussinformationen und unterstützt ihn somit bei der ihm obliegenden Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abschlusses.

Eine intensive Zusammenarbeit beider Seiten steigert die Qualität der Abschlussprüfung und verbessert die Überwachung der Rechnungslegung durch den Aufsichtsrat.

Zusammenarbeit während der Abschlussprüfung

Die Kommunikation erstreckt sich idealerweise auf alle Phasen der Abschlussprüfung. Nur durch einen Austausch zu Beginn oder während der Abschlussprüfung kann beiderseits Einfluss auf den Prüfungsprozess genommen werden.

Der Aufsichtsrat sollte die Expertise des Abschlussprüfers dafür nutzen, sich während der Abschlussprüfung über wesentliche Änderungen in der Rechnungslegung und der Rechtslage zu informieren und über die Auswirkungen zu diskutieren. Insbesondere in der Bilanzsitzung sollte die Möglichkeit genutzt werden, klare und verständliche Erläuterungen zur Rechnungslegung, zur Abbildung von Risiken im Jahresabschluss und zur Einordnung des geprüften Unternehmens in die Branche zu erhalten. Die Darstellung von Benchmarkwerten kann hier einen großen Mehrwert liefern.

Weitere Unterstützungsleistungen des Wirtschaftsprüfers

Die Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrates gehen über den gesetzlich vorgeschriebenen Gegenstand der Abschlussprüfung hinaus. So beziehen sie sich beispielsweise auch auf die Überwachung der Organisationspflichten der gesetzlichen Vertreter. Hierunter fällt insbesondere die Auseinandersetzung mit der Angemessenheit und Wirksamkeit der eingerichteten Corporate-Governance-Systeme wie dem internen Kontrollsystem, einem Risikomanagement- oder Compliance-Managementsystem. Die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates für diese Überwachung kann zwar nicht insgesamt an Dritte delegiert werden, die Prüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer kann aber einen objektiven Nachweis der Erfüllung von Sorgfaltspflichten liefern.

Schließlich fällt auch die Festsetzung und Überwachung der Angemessenheit der Geschäftsführungsvergütung in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrates. Auch hier kann der Aufsichtsrat in seiner Beurteilung die Expertise des Wirtschaftsprüfers hinzuziehen, der im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme den Aufsichtsrat als Empfänger in die Lage versetzen kann, diese Aufgabe sachgerecht zu erfüllen.

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