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Beschluss zur Aufwandspauschale

BVerfG entscheidet gegen Klinikträger

Die Entscheidung ist gefallen. Die durch das Bundessozialgericht (BSG) entwickelte Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung durch die Krankenkassen ist nicht zu beanstanden. Auch zieht eine solche Prüfung keinen Anspruch der Krankenhäuser auf Aufwandsentschädigung gegenüber den Krankenkassen nach sich. Die Aufwandspauschale soll demnach nur bei der Auffälligkeitsprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. SGB V i. V. m. § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V entstehen, nicht jedoch bei der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit.

Diese insgesamt von der Allgemeinheit als fragwürdig erachtete Auffassung wurde nunmehr im Rahmen mehrerer Verfassungsbeschwerden (1 BvR 318/17, 1 BvR 2207/17, 1 BvR 1474/17) dem Bundesverfassungsgereicht (BVerfG) vorgelegt und von diesem letztlich bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die Rechtsprechung des BSG zur Aufwandspauschale nicht die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung.

Begründet wird diese Einschätzung im Wesentlichen dadurch, dass das BSG sich „für die Differenzierung zwischen der sogenannten Auffälligkeitsprüfung und der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit auf nachvollziehbare Anknüpfungspunkte stützen“ könne.

Die Entscheidung des BVerfG stellt somit keine allzu große Überraschung dar, da das Gericht nicht die Aufgabe hatte, das Urteil des BSG inhaltlich zu beurteilen. Aufgabe war es zu prüfen, ob das BSG in noch zu vertretender Weise geurteilt hat, was nach Auffassung des BVerfG der Fall ist.

Letztlich ist die Konsequenz der BSG-Rechtsprechung trotz der Bestätigung des BVerfG überschaubar, da der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in § 275 Abs. 1c S. 4 SGB V klagestellt hat, dass die Aufwandspauschale auch für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit anfallen kann.