Von den Schwerpunkten des Gesetzes soll auch das Pflegepersonal in der Altenpflege durch folgende Maßnahmen profitieren:
- Finanzierung zusätzlicher Stellen (§ 8 Abs. 6 SGB XI)
- Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
- Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 8 Abs. 7 SGB XI)
- Schulungen zur Indikatorenerhebung (§ 114b SGB XI)
Jedoch ist insbesondere die Finanzierung zusätzlicher Stellen (§ 8 Abs. 6 SGB XI) mit erheblichen bürokratischen Hürden versehen. Zum einen erfolgt die Bearbeitung durch die Krankenkassen nur sehr schleppend. Als weiteres Hindernis erweist sich die Voraussetzung, dass für eine Finanzierung zusätzlicher Stellen das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhaltende Personal tatsächlich vorhanden sein muss.
Insofern ist auch zu beachten, dass bei nicht zweckentsprechender Verwendung Rückzahlungsverpflichtungen entstehen können. Bei zweckentsprechender Verwendung von Zuschüssen zur Finanzierung von Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 8 SGB XI) sind Sonderposten zu bilden.
Die Zuschüsse zur Finanzierung zusätzlicher Stellen (§ 8 Abs. 6 SGB XI), für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 8 Abs. 7 SGB XI) sowie für Schulungen zur Indikatorenerhebung (§ 114b SGB XI) sind in einer GUV nach PBV als Zuschüsse und Zuweisungen bzw. nach HGB unter den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen. Abweichend hiervon sind die Zuschüsse zur Finanzierung von Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 8 SGB XI) in einer GUV nach PBV als Erträge aus öffentlicher Förderung bzw. nach HGB unter den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen.
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