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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in der KomHVO NRW

Anhebung Schwellenwerte auf € 800

Bekanntermaßen wird die Schwelle für sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter wird von bislang EUR 410 (netto, vgl. § 36 Abs. 3 KomHVO) auf EUR 800 erhöht. Betroffen sind hiervon selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese Wirtschaftsgüter können künftig bis zu einem Wert von EUR 800 unmittelbar als Aufwand verbucht werden.

Im § 36 Abs. 3 KomHVO wird geregelt, dass in Ausübung des Wahlrechtes diese Geschäftsvorfällte als Auszahlung (!) der laufenden Verwaltungstätigkeit zugeordnet werden. Vor dem Hintergrund dieser Zuordnung wird aktuell in der Praxis – in Ermangelung spezifischer Erläuterungen – eine lebhafte Diskussion geführt, ob sich daraus weitere Änderungen ergeben. 

Da die Anhebung der Schwellenwerte eine haushaltswirtschaftliche Vereinfachung darstellen soll, wird somit unter Kämmerern die Schwellenwertanhebung in den Vordergrund gestellt und die bisherige Handhabung „aufwandsmäßig“ beibehalten. Eine Anpassung der unteren und oberen Schwellenwerte auf EUR 250 bzw. EUR 800 analog zum modifizierten Einkommensteuerrecht ist hierbei zielführend.

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