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EuGH: Aktive Einwilligung in Cookies erforderlich

Website-Betreiber müssen ihre Cookie-Banner anpassen

Durch Cookies werden beim Besuch einer Website Daten auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert, wodurch der Webseiten-Betreiber beim erneuten Aufruf der Webseite Informationen über das Surfverhalten des Nutzers erhält, die neben der Verbesserung des Angebots auch für (personenbezogene) Werbung genutzt werden können. Dass Seitenbetreiber einen Cookie-Hinweis auf ihrer Website einblenden müssen, ist nicht neu und sollte mittlerweile allgemein bekannt sein.

Eine bloße Information über das Setzen von Cookies mittels Cookie-Banner reicht jedoch nicht mehr aus.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 1. Oktober 2019 (Az. C-673/17) entschieden, dass es einer aktiven Einwilligung (= Opt-In) des Nutzers in das Setzen von Cookies, insbesondere Tracking-Cookies, bedarf. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen (= Opt-Out) stelle keine wirksam erteilte Einwilligung des Nutzers dar und sei somit unzulässig. Gleiches gilt für einen Hinweis auf das Setzen von Cookies in Verbindung mit einem „OK-Button“, da es an der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt, wenn der Nutzer nicht die Möglichkeit hat, die Cookies abzulehnen.

Hierbei sei es unerheblich, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

Eine Ausnahme bilden Cookies, die für die Funktionalität der Website technisch zwingend erforderlich sind. Diese können im Gegensatz zu allen anderen Cookies einwilligungsfrei gesetzt werden, sind aber dennoch auf dem Cookie-Banner aufzuführen. Jeder Anbieter bzw. jedes Tool muss auf diesem genannt werden.

Auch müssen Website-Betreiber die Nutzer über die Funktionsdauer der Cookies und über die Zugriffsmöglichkeit Dritter auf die Benutzerdaten informieren sowie ferner auch über die Freiwilligkeit der Einwilligung und das Widerrufsrecht. Unternehmen sollten diesbezüglich ihre Datenschutzerklärungen und Cookie-Hinweise überprüfen und anpassen.

Wichtig ist, dass die Datenschutzerklärung und das Impressum ohne Beschränkung durch das Cookie-Banner erreichbar sind.

Nach bislang gängiger Praxis werden die Cookies häufig in Kategorien eingeteilt; z. B.:

  • Technisch notwendig,
  • Statistik,
  • Soziale Medien und
  • Marketing

Folglich können dann Gruppen-Einwilligungen eingeholt werden statt einzeln für jeden Anbieter bzw. jedes Tool („Facebook”, „Twitter“, „Google Analytics”, „Google Maps“ etc.). Wie die Kategorisierung im Detail ausgestaltet wird, ist nicht festgelegt und sollte vom individuellen Cookie-Einsatz abhängig gemacht werden. Hinsichtlich des Cookie-Banners gilt es zu beachten, dass weiterhin unter jeder Kategorie alle dieser Kategorie zugehörigen Cookie-Anbieter bzw. Tools inklusive URL aufzuführen sind.

Bis zum Zeitpunkt der Einwilligung dürfen lediglich technisch zwingend erforderliche Cookies gesetzt werden. Alle anderen Cookies dürfen noch nicht unmittelbar beim Seitenaufruf, sondern erst nach erfolgter Einwilligung gespeichert werden. Sollte der Besucher der Verwendung von Cookies hingegen nicht zustimmen, muss ihm der Zugang zur Website dennoch ermöglicht werden.

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