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§ 2b UStG: Konzessionsverträge

Auswirkungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts

Aktuell erreichen viele Kommunen Schreiben mit Ergänzungs- oder Änderungsvereinbarungen zu den Konzessionsverträgen. In diesem Zuge kommt immer wieder die Frage auf, wie die Konzessionsabgaben aus umsatzsteuerlicher Sicht zu behandeln sind.

Mit Schreiben vom 5. August 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) schon Stellung zur Behandlung der Konzessionsabgabe unter Geltung des § 2b UStG bezogen. In diesem Schreiben wurde klargestellt, dass die Einräumung eines Wegenutzungsrechts durch Kommunen gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags eine unternehmerische Tätigkeit darstellen und damit grundsätzlich umsatzsteuerbar ist.

Da der Konzessionsvertrag ein privatrechtlicher Vertrag ist und die Einräumung des Rechts eine nachhaltige und entgeltlich erbrachte Tätigkeit der Kommune darstellt, sind die möglichen Ausnahmen von der Steuerbarkeit, welche der  § 2b UStG für Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vorsieht, hier nicht anwendbar.

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a oder c UStG kommen laut der Auffassung des BMF nicht in Betracht, da die Vermietung oder Verpachtung nach Unionsrecht fordere, dass dem Mieter bzw. Pächter das Recht eingeräumt wird, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre. Dies schließe regelmäßig die Möglichkeit ein, andere Personen vom Recht der Nutzung des Grundstücks ausschließen zu können. Dies ist bei dem Recht, unter öffentlichen Straßen etc. Netze zu verlegen und zu betreiben, normalerweise nicht möglich.

Ob in Einzelfällen eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommt, hängt von der Ausgestaltung der einzelnen Verträge ab und bedarf einer individuellen Prüfung. Demnach sind die Leistungen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2023 nach der Einführung des § 2b UStG umsatzsteuerbar und in der Regel umsatzsteuerpflichtig.

Die auf diese Leistung entfallende und vereinnahmte Umsatzsteuer ist im Rahmen von ggf. Umsatzsteuervoranmeldungen und spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug kann der Konzessionsnehmer bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in der Regel vollumfänglich Vorsteuer aus den damit im Zusammenhang stehenden Eingangsrechnungen ziehen.

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