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§2b UStG – Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug bei jPdöR

Durch die Neuregelung des § 2b UStG zum 01. Januar 2017 erhalten juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine allgemeine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft. Ihre Leistungen werden grundsätzlichen umsatzsteuerpflichtig. Mit einer Übergangsregelung ermöglicht es der Gesetzgeber jedoch die Altregelung gem. § 2 Abs. 3 UStG a. F. bis zum 31.12.2020 anzuwenden.

Soweit eine jPöR umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, können die Vorsteuerbeträge aus den zugehörigen Eingangsrechnungen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG geltend gemacht werden. Demnach ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen, als dass die jPöR Leistungen für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezieht bzw.  nicht nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. tätig ist (Übergangsregelung) oder steuerfreie Leistungen damit erbringt. In dem BMF-Schreiben vom 16.12.2016 hebt die Finanzverwaltung für den Vorsteuerabzug bei Investitionsmaßnahmen den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung hervor:

  • Wird eine Investition vor Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts begonnen und auch erstmalig verwendet, besteht keine Möglichkeit bei Leistungsbezug Vorsteuerbeträge nutzbar zu machen. Ab 2021 können aber Vorsteuerkorrekturen zu ratierlichen und anteiligen Steuererstattungen führen.

Bei einer Maßnahme, die vor Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts begonnen, aber erst danach erstmalig verwendet wird, besteht bereits in der Herstellungsphase die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus den Aufwendungen. Dementsprechend können Liquiditätsvorteile direkt in Anspruch genommen werden.