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"Hausaufgaben" Investitionskosten

Beantragung der Investitionskosten 2018 in NRW

I. Eigentümermodelle

Für Einrichtungen, deren Träger zumindest auch über langfristige Anlagegüter im Eigentum (Eigentümermodelle) verfügt, gelten die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2017 befristeten Bescheide auch für die Jahre 2018 und 2019.

Auch Einrichtungen im Eigentümermodell können vorzeitig einen Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides stellen, wenn es zu Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren Platzzahl der Einrichtung (Dortmunder Modell gemäß § 11 Abs. 9 APG DVO) oder zu Modernisierungen, Ersatzneubauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen.

 

II. Beantragung Mietmodelle in 2018 für 2019/2020

1. Antragsfrist im Mietmodell

Sofern der Träger nicht über langfristige Anlagegüter im Eigentum („Mietmodelle“) verfügt, können die Einrichtungen längstens bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der bisherigen Bescheide abrechnen.

Die Antragsfrist endet am 15.9.2018. Termin für die Ausstellung der Bescheide durch die Landschaftsverbände wäre der 15.11.2018. Gemäß Schreiben des MAGS vom 5.7.2018 können stationäre Pflegeeinrichtungen (Mietmodelle“) in NRW ab der 27. KW in Pfad.invest mit der I-Kostenbeantragung für 2019/2020 beginnen. Es ist davon auszugehen, dass dies zunächst nur für das fiktive Mietmodell gilt und Mietmodelle mit konkreter Vergleichsberechnung erst später folgen werden.

2. „Echte“ Mietmodelle

Für „echte“ Mietmodelle, bei denen bereits in der Vergangenheit die Berechnung der Investitionskosten nach der Systematik des Mietmodells erfolgte, besteht bei der erstmaligen Beantragung nach § 8 Abs. 2 APG DVO ein Wahlrecht zwischen fiktiver und konkreter Vergleichsberechnung, das im Rahmen der beiden Folgebeantragungen einmalig korrigiert werden kann. Im Hinblick auf den zeitlich befristeten Bestandsschutz nach § 8 Abs. 9 APG DVO und nach dem 31.12.2020 drohende Mietabsenkungen sind die Handlungsoptionen (konkrete Vergleichsberechnung § 8 Abs. 11 APG DVO, Beantragung Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze gemäß § 10 Abs. 3 APG, Verzicht auf Pflegewohngeld) zu bewerten.

3. Unechte Mietmodelle

Unechte Mietmodelle (zivilrechtlich liegt ein Mietmodell vor, jedoch wurden in der Vergangenheit Bescheide nach der Systematik als Eigentümermodell erteilt) sind auch verpflichtet zum 1.1.2019 einen neuen Antrag in der sog. konkreten Vergleichsberechnung (§ 8 Abs. 11 APG DVO) zu stellen.

In der konkreten Vergleichsberechnung sind in Pfad.invest sämtliche Angaben u.a. zu den tatsächlichen Baukosten und zur Finanzierung (ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme) vergleichbar wie im Eigentümermodell zu machen.

Soweit kein Ausschussgrund nach § 7 Abs. 2 APG DVO vorliegt, ist in Erwägung zu ziehen, erstmalig eine ortsübliche Grundstücksmiete zu vereinbaren und zu refinanzieren.

Bei der Umstellung auf die Systematik der konkreten Vergleichsberechnung sind die Mietverträge dahingehend zu überprüfen, ob hierin in der Vergangenheit die Übernahme des Kapitaldienstes vereinbart war. Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen für den Betreiber ist der Mietvertrag auf die Gegebenheiten der konkreten Vergleichsberechnung anzupassen.

Ausnahmsweise ist in diesen Fällen eine Beantragung in der fiktiven Vergleichsberechnung möglich, wenn dem Landschaftsverband bereits bekannt war, dass es sich um ein Mietmodell handelt. Hier empfiehlt sich eine Abstimmung und Sachaufklärung mit den Landschaftsverbänden.

4. Vorzeitige Beantragung im Mietmodell

Einrichtungen können vorzeitig einen Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides stellen, wenn es zu Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren Platzzahl der Einrichtung (Dortmunder Modell gemäß § 11 Abs. 9 APG DVO) oder zu Modernisierungen, Ersatzneu-bauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen.

Für Einrichtungen („Mietmodelle“), die bereits über einen Bescheid nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen verfügen, kann auch ein Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides gestellt werden, wenn eine Mieterhöhung erfolgt und diese Auswirkungen auf die anerkennungsfähigen Kosten hat.

Bei der vorzeitigen Beantragung eines neuen Bescheides zur Umsetzung des Dortmunder Modells ist bei „Eigentümermodellen“ und „Mietmodellen mit konkreter Vergleichsberechnung“ zu klären, ob und in welchem Umfang den Vorteilen des Dortmunder Modells ggf. Nachteile u.a. aufgrund einer verschlechterten Refinanzierung der Zinsaufwendungen gegenüberstehen.

5. Verpflichtung zur Führung virtueller Konten

Über die sog. virtuellen Konten ist die Verausgabung der Mittel zur Finanzierung der sonstigen Anlagegüter nach § 4 APG DVO sowie der Instandhaltung der langfristigen Anlagegüter nach § 6 APG DVO nachzuweisen. Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen in Form von Erlöskürzungen ist der Mitteleinsatz zu überwachen und EDV-gestützt zu steuern.

Bei der Beantragung für „Mietmodelle“ ist ggf. zu klären, ob eine Verpflichtung zur Führung virtueller Konten besteht und ob diese ggf. zu vermeiden ist.

In Mietmodellen mit fiktiver Vergleichsberechnung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Verpflichtung zur Führung virtueller Konten zu vermeiden. Nach Aussagen des MAGS sind in der konkreten Vergleichsberechnung grundsätzlich immer virtuelle Konten zu führen.

Zur Führung der virtuellen Konten sind Fragen zur Abgrenzung zwischen Investitionen, Instandhaltung, Verbrauchsgütern und Anlagegütern sowie Berücksichtigung von eigenen Personalkosten oder investiver Kostenbestandteile von ausgegliederten Bereichen (u.a. Küche, Wäscherei, Verwaltung) zu klären.

6. Konsequenzen einer unterlassenen Beantragung

Falls ein Träger bis zum 31.12.2018 keinen neuen Antrag auf Festsetzung gestellt hat, können für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum Datum der nachträglichen Antragstellung den Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen – auch nicht rückwirkend - in Rechnung gestellt werden. Einrichtungen der Tages- Nacht- und Kurzzeitpflege haben keinen Anspruch auf den Aufwendungszuschuss, weil Sie nicht über die nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erforderliche Zustimmung zur gesonderten Berechnung verfügen.