Neuigkeiten

Ablösung von Kirchenpatronaten

Rechtsbereinigung und Ausgleichszahlungen

Kirchenpatronate beinhalten eine Reihe von Rechten und Pflichten eines Patrons – beispielsweise des Staates, einer Kommune oder einer Privatperson – zumeist in Bezug auf eine bestimmte Kirche. Zu den Rechten können beispielsweise die Mitwirkung bei der Besetzung einer kirchlichen Stelle, ein besonderer Sitz in der Kirche (Patronatsloge), die Mitwirkung in kirchlichen Gremien oder die Nutzung kirchlicher Grundstücke gehören. Zu den Pflichten gehört in der Regel die Tragung der Baulast im Hinblick auf das Kirchengebäude oder anderer kirchlicher Gebäude.

Bis heute bestehen Kirchenpatronate in verschiedenster Ausgestaltung. Soweit Privatpersonen Inhaber von Kirchenpatronaten sind, können diese bisweilen an das Eigentum bestimmter Immobilien, beispielsweise eines Rittergutes, gebunden sein. Häufig werden sie auch innerhalb einer Familie vererbt oder sind an die Stellung als Familienoberhaupt geknüpft. Oft sind mit dem Kirchenpatronat auch selbst Immobilien verbunden, die nur mit Zustimmung der kirchlichen Seite veräußert werden können.

Freilich gibt es immer wieder Bemühungen, die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu beenden, was in der Regel mit Ausgleichszahlungen des Patrons zur Ablösung der finanziellen Verpflichtungen einhergeht.

Vereinzelt haben Bundesländer mit den Kirchen die Abschaffung vormaliger landesherrlicher Kirchenpatronate gegen eine Einmalzahlung vereinbart. Hierbei handelt es sich nicht um die Ablösung von Staatsleistungen im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV, sondern vielmehr um eine eigenständige Kategorie von Abgeltungsvereinbarungen. Im Bereich der früheren DDR sind kommunale Kirchenpatronate zudem entschädigungslos erloschen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die dort heute bestehenden Kommunen keine Rechtsnachfolger der dort bis 1957 bestehenden Kommunen sind (Urt. v. 11.12.2008 – 7 C 1/08).

Wenn heute eine Ablösung von Kirchenpatronaten vereinbart werden soll, ist eine Fülle von Einzelaspekten zu beachten.

  • Zum einen muss der Rechtstitel, auf dem das Kirchenpatronat beruht, möglichst treffsicher identifiziert werden, um für alle Beteiligten Rechtssicherheit herzustellen.
  • Zum anderen wird eine Einigung über einen Ablösebetrag erzielt werden müssen. Die Ermittlung des Ablösebetrags stellt ein vergleichsweise komplexes Unterfangen dar. Häufig wird hierbei die sog. Eytelwein’sche Formel bemüht, mit der man versucht, beispielsweise das Alter und die Nutzungsdauer des betreffenden Kirchengebäudes in der Ermittlung des Ablösebetrags abzubilden. Auch die bisherigen Zahlungen aus dem Patronat können für die Ermittlung des Ablösebetrags herangezogen werden.

Die Motivationen für die Ablösungen sind vielschichtig. Der bisherige Kirchenpatron mag an einer Befreiung von schwer vorhersehbaren Belastungen interessiert sein. Für die kirchliche Seite mag der Wunsch nach der Beendigung „externer Einflüsse“ eine Rolle spielen. Bisweilen kann insoweit aber auch eine Neugestaltung der Rechtsbeziehungen anstatt der Ablösung ebenfalls eine interessengerechte Lösung bieten.

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf? Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen bei allen Herausforderungen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!