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Tätigkeitszuordnung im Rahmen der Spartenrechnung

Zuordnung von Tätigkeiten bei kommunalen Eigengesellschaften

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen in der Form eines Betriebs gewerblicher Art i.S.d. § 4 KStG durchführen oder diese auf Kapitalgesellschaften übertragen. Damit die Form der Tätigkeitsausübung die Möglichkeiten zur Ergebnisverrechnung nicht beeinflusst, sind Kapitalgesellschaften, bei denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen (sog. Eigengesellschaften), nach § 8 Abs. 9 KStG verpflichtet, die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen.

Dabei ist eine Unterteilung in Tätigkeiten aus hoheitlichen Dauerverlustgeschäften (z.B. Schulschwimmen), in zusammenfassbare Tätigkeiten, die gleichartig sind und objektiv eine enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht aufweisen (z.B. Energieversorgung und ÖPNV) sowie in übrige Tätigkeiten (z.B. Hausmüllentsorgung) vorzunehmen.

Die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten zu den jeweiligen Sparten ist von großer Bedeutung, da wirtschaftliche Betätigungen aus

  • verkehrs-,
  • umwelt-,
  • sozial-,
  • kultur-,
  • bildungs- oder
  • gesundheitspolitischen Gründen

in der Regel ohne kostendeckendes Entgelt betrieben werden und die dadurch resultierenden Verluste nach § 8 Abs. 9 S. 4 KStG nicht mit positiven Einkünften einer anderen Sparte verrechnet werden dürfen. Somit hat die Zuordnung der Tätigkeiten aufgrund der getrennten Einkünfteermittlung Einfluss auf die Steuerbelastung der Gesellschaft.

Der BFH hat in neuen Urteilen vom 16.12.2020 (I R 50/17 sowie I R 41/17) zur Thematik der Zusammenfassung und Zuordnung von Tätigkeiten im Rahmen der Spartenrechnung einer kommunalen Eigengesellschaft Stellung genommen.

Demnach sei bei der Zuordnung zu den jeweiligen Sparten eine fiktive Betrachtung maßgeblich, sodass eine Tätigkeitsbeurteilung nach den Grundsätzen eines Betriebs gewerblicher Art i.S.d. § 4 KStG durchzuführen ist (I R 50/17). In diesem Urteil wurde eine Trennung von öffentlichem Badebetrieb und Schulschwimmen vorgenommen, da das Schulschwimmen bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine hoheitliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG darstellen würde und die gemischte Nutzung von Betriebsmitteln (Schwimmbad) nicht zur Annahme einer einheitlichen Tätigkeit ausreicht. Folglich kann eine hoheitliche Tätigkeit auch dann angenommen werden, wenn die Eigengesellschaft diese nicht selbst ausübt, sondern der Stadt lediglich das Bad zur Durchführung des Schulschwimmens gegen Entgelt zur Verfügung stellt.

Ebenso wurde mit Urteil vom 16.12.2020 (I R 41/17) entschieden, dass die Zusammenfassung der Tätigkeiten keiner gegenseitigen Abhängigkeit bedarf, sondern die sachliche Beziehung der jeweiligen Betätigungen zur Beurteilung einer wirtschaftlichen Einheit maßgebend ist. In dem entsprechenden Sachverhalt waren die Tätigkeiten Bäder- und Versorgungsbetrieb nicht zusammenzufassen, da durch die Schließung des Bäderbetriebs für den Publikumsverkehr diese Tätigkeit an Bedeutung verlor und somit das Merkmal „von einigem Gewicht“ im Rahmen der engen wechselseitigen technischwirtschaftlichen Verflechtung nicht erfüllt war.  

Diese Urteile verdeutlichen die Komplexität einer Spartenrechnung, die aufgrund der beschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeiten die Steuerbelastung der Eigengesellschaft erheblich beeinflussen kann und damit oftmals eine fachkundige Beratung erfordert. 

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