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Aktuelle Abmahnwelle

Nutzung von Google Fonts auf Websites

Aktuell erreichen tausende Unternehmen Abmahnungen wegen des Einsatzes von Google Fonts in Deutschland. Dabei sprechen vor allem zwei Anwaltskanzleien zahlreiche Abmahnungen
aus: Dies sind die Kanzlei RAAG und die Kanzlei Kilian Lenard. Vereinzelt haben aber auch einzelne Privatpersonen abgemahnt.

Was müssen Sie jetzt tun, wenn Sie eine Abmahnung bekommen haben? Und wie kann eine Abmahnung vielleicht sogar grundsätzlich im Vorhinein verhindert werden? Das erklären wir Ihnen gerne und stehen Ihnen natürlich auch gerne beratend zur Seite. 

Ausgangslage

Das Landgericht München hat im Urteil vom 20.01.2022 entschieden, dass klagende Besucher:innen einer Website gegen Websitebetreiber:innen einen Unterlassungsanspruch stellen können sowie einen Anspruch auf 100,00 Euro Schadensersatz wegen der Verwendung von Google Fonts, sofern die Variante IP-Daten an Google übermittelt. Das haben einige Personen zum Anlass genommen, im größeren Umfang Abmahnungen oder zumindest abmahnartige Schadensersatzforderungen zu versenden und selbst 100,00 Euro oder mehr an Schadensersatz zu verlangen.

Das Urteil des München Gerichts betrifft nur exemplarisch den populären Dienst Google Fonts. Die aufgestellten Grundsätze gelten für alle aus den USA stammenden Webdienste. Gemeint sind nicht bloß Alternativangebote wie Adobe Fonts oder MyFonts, sondern buchstäblich jeder US-Dienst, der dynamisch in eine Internetseite eingebunden wird.

Abmahnungen und wie ist zu reagieren?

Wie zu reagieren ist, hängt zum einen vom Absender ab. Bei Schreiben von Privatpersonen (häufig via E-Mail) kann das Risiko eher als gering betrachtet werden. Es ist eher unwahrscheinlich, dass Privatpersonen wegen der geforderten Geldbeträge weitere Schritte ergreifen, zumal diese wegen der unklaren Rechtslage mit Risiken für den Abmahner verbunden sind. Allerdings sollte geprüft werden, ob diesen datenschutzrechtlichen Schreiben Auskunftsforderungen beiliegen, auf die grundsätzlich reagiert werden muss.

Schreiben von Anwaltskanzleien bergen dagegen ein höheres Risiko, da der Weg zu einer Klage direkter ist. Allerdings empfehlen wir auch in diesen Fällen keine Zahlungen zu leisten
und auch hier nur die Auskunftsaufforderung zu beachten.

Neben dem Absender ist auch der Inhalt des Schreibens maßgeblich. Dabei müssen Sie prüfen, welche Arten von Aufforderungen gestellt werden.

Stimmen Sie Ihre Reaktion dann am besten mit einem Rechtsbeistand ab.

So können Sie sich schützen

Grundsätzlich empfehlen wir unseren Mandanten, entweder gänzlich auf Google Fonts zu verzichten oder die Variante zu verwenden, bei der keine IP-Datenübermittlung an Google erfolgt und die Schriftarten auf dem eigenen Server hinterlegt werden – die statische Variante.

Wer eine Internetseite betreibt und US-Dienste aber dynamisch einbindet, ist vom Münchner Urteil nicht direkt betroffen, wenn er ein korrekt funktionierendes Consent-Banner vorschaltet, das die Aussteuerung der US-Dienste regelt.

Gerne stehen wir Ihnen bei einer erfolgten Abmahnung beratend zur Seite und unterstützen Sie dabei, entsprechen zu reagieren. Nehmen Sie Kontakt auf!

Zusätzlich unterstützen wir Sie dabei Ihre Website auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu prüfen und ein datenschutzkonformes Consent-Management aufzubauen. So geben wir Ihnen Sicherheit für Ihren Webauftritt. Mehr erfahren!