Neuigkeiten

Arbeitszeiterfassung – Das Neuste

Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht

Nachdem der EuGH bereits im Jahr 2019 mit seinem „Stechuhr-Urteil“ bundesweit für Aufregung sorgte, schlug nun das BAG in die gleiche Kerbe und lässt mit der Feststellung der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung viele Arbeitgeber erst einmal ratlos zurück.

Der EuGH manifestierte 2019 die Verpflichtung zur Einführung einer flächendeckenden Arbeitszeiterfassung. Schon damals war die Unsicherheit bei den Arbeitgebern groß. Jetzt – drei Jahre später – ist der Gesetzgeber noch immer nicht tätig geworden, sodass sich das Bundesarbeitsgericht berufen fühlte, am Rande einer Streitigkeit über das Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Zeiterfassungssystems festzustellen, dass Arbeitgeber schon heute gesetzlich zur umfassenden Arbeitszeitdokumentation verpflichtet sind.

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG beinhalte auch die Messung und Erfassung der Arbeitszeit, zu der die Arbeitgeber damit schon jetzt verpflichtet seien. Die Begründung des Beschlusses wird im November erwartet, aber schon jetzt herrscht wieder große Verunsicherung. Während alle auf die Umsetzung des Urteils aus dem Jahr 2019 gewartet haben, stellt das BAG völlig unerwartet fest, dass es eine Verpflichtung längst gibt. Der Handlungsdruck für die Arbeitgeber ohne Arbeitszeiterfassung steigt damit genauso wie der Druck auf den Gesetzgeber, der nun zeitnah die näheren Details ausgestallten sollte.

Bedeutet das nun die Abkehr von Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit? Nein, beileibe nicht. Auch zu Hause können Arbeitszeiten selbstverständlich erfasst werden. Und auch Vertrauensarbeitszeit – also die Abkehr von der zeitorientierten hin zur ergebnisorientierten Arbeit – lässt sich durchführen, wenn die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit dokumentieren. Die Arbeitszeiterfassung stellt in einigen Bereichen eine neue, vielleicht auch unbekannte Herausforderung dar, aber keine, für die es keine Lösung gäbe.

Fazit

Abschließend wird man feststellen müssen, dass nun der Zeitpunkt gekommen ist, an dem sich die Arbeitgeber der Arbeitszeitdokumentation annehmen müssen. Die Rahmenbedingungen bleiben allerdings weiterhin dem Gesetzgeber überlassen und auch drei Jahre nach dem Urteil des EuGH ist noch kein konkreter Vorschlag in Sicht, während die Arbeitgeber zunehmend unter Handlungsdruck geraten, denn Behörden und Gerichte werden sicherlich schon jetzt aktiv werden.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!